Menden. Die nächste Gruppe folgt bei den Impfungen ab dem 8. April. Dann sollen sich die 79-jährigen Mendener impfen lassen können.

Ab dem 8. April sollen sich die 79-jährigen Mendener impfen lassen können. Das geht aus einem aktuellen Erlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales hervor. „Ab dem 6. April kann diese Gruppe Termine fürs Impfzentrum buchen“, erklärt Alexander Bange, Sprecher des Märkischen Kreises, auf Nachfrage der Westfalenpost.

Einladungen jahrgangsweise

Ob es persönliche Einladungen über die Kreis- oder Stadtverwaltung geben wird, werde derzeit noch auf Landesebene geklärt, sagt Alexander Bange. „Es wird auf jeden Fall öffentlichkeitswirksame Einladungen geben, über die Presse, Social Media etc.“

Online oder telefonisch buchen

Die Termine können – wie bei der Gruppe der Über-80-Jährigen auch – entweder telefonisch unter 116117 oder online unter www.116117.de über die Terminbuchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart werden. Um erneutes Chaos bei den Buchungen zu vermeiden, soll dieses Mal jahrgangsweise geimpft werden. Auch die Buchungsmöglichkeiten sollen entsprechend jahrgangsweise freigeschaltet werden – beginnend mit den 79-Jährigen. Wie viel Prozent der Über-80-Jährigen schon geimpft sind, kann Kreissprecher Alexander Bange nicht genau beziffern, versichert aber, dass es für den angepeilten Zeitraum ab 8. April ausreichend Kapazitäten im Märkischen Impfzentrum für die Unter-80-Jährigen gebe.

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Zu Hause impfen lassen

Weitere Änderung: Laut dem neuen Impferlass sollen neben Menschen mit Pflegegrad 5 nun auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Menschen mit Pflegegrad 4 zu Hause geimpft werden. Diese Pflegebedürftigen können ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die mitgeimpft werden.

An den Hausarzt wenden

Hierzu müssen sie sich an ihren Hausarzt wenden. „Die niedergelassenen Ärzte werden heute informiert, wie sie die chronisch Kranken melden können“, erläutert Alexander Bange am Donnerstag. Die Terminzuweisung erfolge erst „nach Anmeldung durch den Haus- oder Facharzt“.

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