Menden. . Geschützte Tier- und Pflanzenarten müssen beim Kreis gemeldet werden. Dabei gibt es besondere Vorschriften für Halter und Züchter.

Kurioser Einsatz für den Mendener Feuerwehr: Weil sich eine Schlange ein wenig zu gefräßig zeigt und sich dann auch noch in einem Loch verfängt, müssen die Wehrleute sie aus dieser misslichen Lage befreien. Doch viele Reptilien müssen für das Essen nicht in ein Erdloch krabbeln, sondern werden in Terrarien gefüttert.

Die etwa eineinhalb Meter Lange Ringelnatter – die für den Menschen vollkommen ungefährlich ist – hatte sich am Dienstag einen etwas zu großen Mittagsimbiss gegönnt. „Sie hatte sich in einer Kröte verbissen und steckte mit dem Kopf samt Kröte im Maul in einem Loch“, teilte die Feuerwehr im Nachgang des Einsatzes nun mit.

Behutsam gelang es den Feuerwehrleuten, den Kiefer aus der Kröte zu lösen und die Schlange so aus ihrer Zwangslage zu befreien. Anschließend konnte die Natter gesund, „aber nach wie vor hungrig“, wie es heißt, wieder in der Natur ausgesetzt werden.

Auflagen für Halter und Züchter

Tier- und Zoogeschäfte sind mit im Boot

Die Tier- und Zoogeschäfte im Märkischen Kreis verzeichnen die Käufer geschützter Arten mit Namen und Anschrift.

Diese Daten werden regelmäßig von der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt.

Wer die Anmeldung vergessen hat, bekommt eine Aufforderung zur Meldung.

Anders als die in Freiheit lebende Natter aus der Lürbke müssen Reptilien, die in heimischen Terrarien gehalten werden, registriert werden. Und zwar beim Märkischen Kreis. Denn dort müssen Tiere gemeldet werden, die unter besonderem oder strengem Schutz stehen. Dazu zählen unter anderem Papageien, europäische Vogelarten (auch Waldvögel), einige Taubenarten, Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Schlangen, Frösche und bestimmte heimische Säugetiere. Dabei beschränkt sich der Schutz nicht nur auf lebende oder tote Tiere, sondern auch auf:

- ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen,

- ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und

- ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse. Beispielsweise Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilienleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz.

Zwei Rubriken

Besonders zu beachten haben Tierhalter – und Züchter gleichermaßen – ihre Meldepflicht gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises. Auch ein Verkauf der Tiere muss unverzüglich gemeldet werden. Stirbt eines dieser geschützten und gemeldeten Exemplare, muss auch dies der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet und die dazugehörigen Unterlagen abgegeben werden. Ebenso verhält es sich, sollte das Tier ungewollt ausbüchsen oder der Halter seinen Wohnort wechseln.

Prinzipiell wird zwischen besonders geschützten und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten unterschieden. Ebenso unterscheiden sich die Nachweis- bzw. Dokumentationspflicht. Während für besonders geschützte Tiere ein entsprechender Antrag sowie ein einfacher Herkunftsnachweis und Kennzeichnung ausreichen, wird es bei streng geschützten Tieren deutlich komplizierter: es müssen Einfuhrdokumente, Ausfuhrbescheinigungen, Rechnungen, Belege und eine sogenannte Cites-Bescheinigung (ein internationaler Handelsnachweis für gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen) vorliegen.

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