Fröndenberg/Unna. . Ein 23-Jähriger aus der Ruhrstadt soll seine Freundin über Monate hinweg malträtiert haben. Dabei ist er ist kein ganz unbeschriebenes Blatt.

Das Urteil gegen einen 23-jährigen Fröndenberger, der über Monate seine Ex-Freundin misshandelt und in einem Fall sexuell genötigt haben soll, steht fest: Der junge Mann ist vor dem Unnaer Schöffengericht insgesamt zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. In das Urteil flossen Taten während eines ersten Prozesses wegen ähnlicher Delikte mit ein. Bis zuletzt hatte der Fröndenberger seine Unschuld beteuert, es stand Aussage gegen Aussage; letztlich schenkte das Gericht der Angeklagten mehr Glauben.

Die Taten

Rückblende: Zwischen März und November 2017 soll der 23-Jährige seine Freundin mit Schlägen und Tritten malträtiert und in einem Fall auch zu sexuellen Handlungen genötigt haben. Die Frau, so schilderte sie es vor Gericht, habe in ständiger Angst gelebt. Immer wieder habe ihr Freund sie im Streit auch beschimpft, an den Haaren gerissen und gewürgt. Das Resultat waren Prellungen, Hämatome und eine Platzwunde. Das Martyrium erlebte die 19 Jahre alte Frau hauptsächlich in der Wohnung des Freundes und im Auto. Die Anklage im Prozess, der Ende Juni begann, lautete auf Körperverletzung und sexuelle Nötigung. Doch ganz unkommentiert wollte der Fröndenberger die Anschuldigungen nicht stehen lassen. Er habe sie nie angefasst und bezichtigte seine Ex-Freundin gar der Lüge. Denn der Fröndenberger stand wegen ähnlicher Vergehen unter laufender Bewährung. Das, so sein Vorwurf, nutze die 19-Jährige für einen Rachefeldzug. Die Verletzungen seiner Verflossenen rührten vielmehr aus einem Unfall in der Dusche und den Zwischenfällen mit einem anderen Ex-Freund.

Der Prozess

Das Strafgesetzbuch regelt die Strafen für sexuelle Nötigung

Sexuelle Nötigung ist im Paragraf 177 des Strafgesetzbuches geregelt.

Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

Nach den ersten Verhandlungstagen gab es eine Art „Patt-Situation“. Denn die Aussagen von Freunden und Bekannten aus beiden Lagern lieferten unter dem Strich nicht wirklich erhellende Erkenntnisse für das Schöffengericht. Ein Freund des Angeklagten beschrieb das Verhältnis des Fröndenbergers zu seiner Ex-Freundin als „normal“ und „nicht auffällig“. Die Mutter der 19-Jährigen hingegen berichtete von sichtbaren Spuren des Martyriums. Gleichzeitig schilderte sie ein Gefühl der Hilflosigkeit. Die Eltern gingen gar so weit, ihre Tochter einzusperren, um sie an Treffen mit dem Angeklagten zu hindern. Ihre Tochter habe sich immer weiter zurückgezogen, die Erlebnisse seien „sehr belastend“. Fotos der Verletzungen ließen die Mutter in Tränen ausbrechen.

Das Urteil

Am letzten Verhandlungstag wurden vor dem Schöffengericht weitere Zeugen gehört. Neue Erkenntnisse lieferten diese nicht. „Es gab keinen Ex-Freund, der die Zeugin geschlagen hat, es war der Angeklagte“, so die Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte habe die emotionale Abhängigkeit schamlos ausgenutzt. Der Verteidiger forderte indes einen Freispruch. Es könne die Version des Opfers, aber auch die des Fröndenbergers stimmen.

Unter Einbeziehung einer Anklage wegen ähnlicher Taten gegen eine andere Ex-Freundin, die während der On-Off-Beziehung der 19-Jährigen zu dem Fröndenberger stattfanden, sprach das Schöffengericht gleich zwei Freiheitsstrafen aus, die zu einer zusammengefasst wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.