Lendringsen. . Ein 27-jähriger Mendener wurde vor Gericht freigesprochen. Der Angeklagte behauptete zur Tatzeit fast blind gewesen zu sein.
- Amtsgericht spricht 27-Jährigen Mendener vor Gericht frei
- Der Angeklagte soll einen Mann geohrfeigt und ihm sein Handy gestohlen haben
- Bei der Verhandlung behauptete der Angeklagte aufgrund einer Krankheit fast blind zu sein
Die angeklagten Ohrfeigen sowie Handydiebstahl will ein 27-Jähriger gar nicht begangen haben können, da er zur Tatzeit wegen einer Krankheit blind gewesen sei. Auch wenn der Arztbericht diese Schilderung nicht stützte. sprach ihn das Amtsgericht wegen Zweifeln über den genauen Hergang frei.
Am ersten Verhandlungstag (wir berichteten) bekam das Gericht zwei völlig gegensätzliche Szenarien geschildert. Während der mutmaßlich Geschädigte, gestützt durch die Aussage eines Freundes, vom tätlichen Angriff des Angeklagten auf ihn wegen Eifersucht berichtete, sagte der Beschuldigte aus, wegen einer seltenen Krankheit, die immer wieder Blut in seine Augen treten lasse, sei er zum fraglichen Zeitpunkt im März diesen Jahres nahezu komplett blind und nicht selbstständig fortbewegungsfähig gewesen. Gleiches sagte auch seine Freundin.
Amtsrichter Wefers ließ daher von den behandelnden Ärzten Berichte über Krankheitsverlauf und genaue Behandlungsdaten anfordern. Diese ergaben, dass der 27-jährige Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar etwas eingeschränkt, aber nicht komplett ohne Sehkraft gewesen war und damit körperlich zu den angeklagten Ohrfeigen und Diebstahl des Handys in der Lage gewesen sei.
Belastungszeugen trag zu dick auf
Beim ersten Prozesstermin war sich der Mendener noch ganz sicher über den Zeitpunkt der vorübergehenden Blindheit, die immer wieder operativ entfernt wird – zum Fortsetzungstermin sah das anders aus.
Für das Gericht reichte das zu einer Verurteilung allerdings nicht aus. „Vom Gefühl her ist die Tat nicht unwahrscheinlich so passiert. Für eine Verurteilung reicht das aber nicht“, begründete Wefers den Freispruch, auf den schließlich auch die Staatsanwaltschaft plädiert hatte.
Und an den Angeklagten gerichtet: „Es spricht doch einiges gegen Sie. Aber zu Ihrem Glück haben auch die Belastungszeugen mit ihrer Version recht dick aufgetragen, so dass diese auch in Zweifel zu ziehen sind.“ Es gelte also der Grundsatz: im Zweifel für den Angeklagten.