Menden. .
In der Nacht auf Freitag soll es in Menden wieder schneien. Diese Vorhersage der Wetterdienste bedeutet für viele Hauseigentümer und Mieter: Schneeschüppe bereithalten und Streugut kaufen. Die WP erklärt, wie auf den Gehwegen geräumt werden muss.
Wer muss räumen?
Grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, das an den Gehweg grenzt. Er kann die Räumpflicht aber delegieren. Zum Beispiel an Mieter. Oder an einen Räumdienst.
Wann muss geräumt werden?
Tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr „unverzüglich“, wenn Schnee gefallen ist oder der Gehweg glatt geworden ist. Wenn es nach 20 Uhr schneit und friert, muss der Gehweg bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr geräumt sein (Ausnahme: sonn- und feiertags bis 9 Uhr).
Wie viel muss geräumt werden?
Es muss ein Streifen geräumt werden, der breit genug ist, damit zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Auch festgetretener Schnee muss weg. Die weiße Pracht sollte auf der zur Straße gewandten Seite des Gehwegs zusammengeschoben werden – notfalls auch auf den Fahrbahnrand. Fußgänger- und Autoverkehr sollten durch die Schneehaufen aber auch nicht unnötig behindert werden.
Dürfen oder müssen Salz, Splitt und Sand zum Streuen benutzt werden?
Salz nur bei Extremglätte, wenn nichts anderes mehr hilft, z. B. bei Eisregen. Erlaubt ist Streusalz auch an Steigungen, auf Treppen, Rampen oder Brücken. Auf Baumscheiben gar nicht. Ansonsten gilt: Splitt oder Sand benutzen. Wichtig: Wenn Schnee und Eis getaut sind, müssen die „Räumpflichtigen“ Splitt, Sand und Salz auch wieder entsorgen, wenn die Straße wieder schneefrei ist.
Was ist mit Eiszapfen über dem Gehweg und Schnee auf dem Dach?
Falls Eiszapfen oder Dachlawinen auf Fußgänger fallen könnten, müssen diese Gefahren ebenfalls „unverzüglich“ beseitigt werden. Bis das geschieht, muss deutlich auf die Gefahr hingewiesen werden (Warnschild) oder sie ist abzusperren. Das ist aber nur kurzfristig erlaubt und nicht etwa tagelang.
Welche Strafen drohen den Räum-Muffeln?
Falls sich jemand auf schlecht oder nicht geräumten Wegen verletzt, kann er gegenüber dem Räumpflichtigen Arztkosten und Schadensersatz geltend machen. Außerdem verstoßen die Räum-Muffel – egal ob vorsätzlich oder fahrlässig – gegen die Straßenreinigungssatzung, und sie haben deshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erwarten.