Olpe/Attendorn. . Angeblich war ihr Auto nicht angesprungen. Das war die Begründung, mit der zwei angeklagte, mutmaßliche Ladendiebe im Gericht in Olpe durch Abwesenheit glänzten. Verurteil wurden sie dennoch, denn: Abwesenheit schützt vor Strafe nicht.

Auf der Flucht hatte die Polizei am 12. November 2013 zwei aus Georgien stammende Asylbewerber in Olpe festgenommen. Nach den Vernehmungen war das Diebes-Duo dem Amtsrichter vorgeführt worden, der auf Antrag der Siegener Staatsanwaltschaft Haftbefehl erließ. Dieser wurde gegen Auflagen bis zur Gerichtsverhandlung außer Vollzug gesetzt.

Ein Vierteljahr später war es nun soweit: Der 20- und 23-Jährige hatten Termin zur Verhandlung vor dem Olper Schöffengericht. Sie waren angeklagt wegen gewerbsmäßigen Diebstahls. Alle waren da - nur das Duo glänzte durch Abwesenheit. Verteidiger Laabs nahm per Handy Kontakt zu einem Angeklagten auf und teilte dann mit: „Sie sind noch in Soest und haben gesagt, dass ihr Wagen nicht anspringt.“

Nicht vorbestraft

Dies war damals bei der Tat anders. Da hatten sie sich mit dem Auto blitzartig aus dem Staub gemacht. Eine aufmerksame Kundin (28) hatte am 12. November gegen 13.30 Uhr in einem Drogeriemarkt in der Attendorner Wasserstraße beobachtet, wie die beiden Männer Waren aus einem Regal einsteckten. Als das Duo merkte, dass der Diebstahl aufgeflogen war, flüchtete es und stieß beim Herauslaufen eine 21-Jährige zur Seite. Nun liefen mehrere Zeugen hinter den Ladendieben her und beobachteten, wie die beiden Männer in das Auto einstiegen. Eine Polizeistreife nahm sie dann im Bereich der Olper Autobahnauffahrt fest. Im Kofferraum befand sich Diebesgut im Wert von 400 Euro. Zudem stellte sich heraus, dass der 23-jährige Fahrer des Fluchtautos keinen Führerschein hatte.

„Wir sollten den Haftbefehl endgültig umsetzen und die Verhandlung aussetzen“, meinte Staatsanwalt Stephan Krieger zunächst. Die beiden Verteidiger regten an, das Verfahren in Abwesenheit der Angeklagten per Strafbefehl vom Tisch zu bekommen. Geständige Einlassungen könnten sie verlesen. Neben den Geständnissen war als weitere Voraussetzung für einen Strafbefehl auch erfüllt, dass das Duo nicht vorbestraft war. Staatsanwalt Stephan Krieger war schließlich damit einverstanden.

Gemeinnützige Arbeit

Zur Erklärung: Bei einem Strafbefehl ist nur eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr zur Bewährung möglich. Auf diesem Wege gab es für das Duo zehn Monate, eine dreijährige Bewährungszeit sowie als Auflage 120 Stunden gemeinnützige Arbeit, die sie nach Weisung des Bewährungshelfers in den nächsten sechs Monaten leisten müssen.