Olpe. Die Stadt Olpe wollte das Ehrenmal nur für Veranstaltungen mit dem Bürgermeister freigeben. Vor Gericht unterlag sie mit dieser Position.

Eine juristische Niederlage musste die Stadt Olpe beim Versuch hinnehmen, die Nutzung des Ehrenmals im Weierhohl einzuschränken. Die Stadt hatte nach einem entsprechenden Ratsbeschluss am 10. Februar 2021 öffentlich bekanntgemacht, dass am Ehrenmal „Kranzniederlegungen und vergleichbare Handlungen“ ausschließlich im Beisein des Bürgermeisters oder durch ihn selbst erfolgen dürften. Zudem seien „Versammlungen politischer Parteien oder politischer Gruppierungen“ am Ehrenmal unzulässig.

Die rechtsradikale Splitterpartei „Der Dritte Weg“ hatte dennoch beantragt, am vergangenen Sonntag, 28. März, eine Versammlung anlässlich des Bombenangriffs auf Olpe am 28. März 1945 durchführen zu dürfen. Das war von der Kreispolizeibehörde Olpe mit Verweis auf den städtischen Erlass abgelehnt worden. Die Polizei hatte der Partei mitgeteilt, die Veranstaltung könne nicht am Ehrenmal, sondern auf einer Wiese gegenüber stattfinden.

Nachdem das Verwaltungsgericht Arnsberg der Polizei und Stadt Olpe Recht gegeben hatte, teilte das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag Abend per Eilentscheid mit, der Antrag des Dritten Weges sei zulässig, die Ablehnung verstoße insofern gegen die Versammlungsfreiheit, als Bürger im öffentlichen Raum selbst entscheiden dürften, wo sie solche Veranstaltungen abhalten wollten. Es sei denn, eine Versammlung gefährde erkennbar die öffentliche Sicherheit. Die Versammlungsfreiheit verschaffe nur dort kein Zutrittsrecht, wo die Öffentlichkeit ohnehin keinen Zutritt habe. Das ist beim Ehrenmal nicht der Fall. Der Platz ist öffentlich zugänglich.

So durfte die Versammlung des Dritten Weges am Sonntag Abend stattfinden. In Anwesenheit der Polizei, ohne besondere Vorkommnisse. Die Polizei teilte mit, dass sie wegen Schmierereien auf der Treppe und dem Weg darunter ermittle. Dabei handle es sich um Formulierungen, die Gegnern des Dritten Weges unterstellt würden.