Olpe. Über 70 Bürger haben sich der Protestlinie der Satzungskritiker angeschlossen. Die haben dei Anwaltskanzlei Lenz & Johlen eingeschaltet.
Schwere Geschütze fahren mehr als 70 Olper Bürger gegen die geplante Denkmalbereichssatzung für einen Teil der Innenstadt auf, die die Mehrheit der Ratspolitiker und die Verwaltung der Stadt im vergangenen Jahr auf den Weg gebracht haben und beschließen wollen: Angeführt von Dr. Sebastian Kreiker und Christoph Pape, selbst mit einigen Immobilien von der erweiterten Denkmalsatzung betroffen, haben sich die Bürger namentlich den Einwendungen angeschlossen. Auf sage und schreibe 31 Seiten wird der Satzungsentwurf unter Beschuss genommen. Kreiker und Pape wollten sich auf Anfrage über die Einwände hinaus nicht äußern, Baudezernentin Judith Feldner war gestern nicht zu erreichen.
Gegen die Gerichte
Die Kritiker der neuen Satzung weisen daraufhin, dass der überwiegende Teil der Gebäude in einem Denkmalbereich die Voraussetzungen für ein Denkmal erfüllen müsse. Das sei in Teilbereichen nicht erfüllt. Im Bereich Bahnhofstraße, Kurkölner Platz und Martinstraße gebe es nur ein einziges Baudenkmal (Bahnhofstraße 11). Die Rechtsprechung stütze ihre Auffassung, so die Kritiker.
Was die Lenz & Johlen-Anwälte zu Papier gebracht haben, dürfte für reichlich Arbeit in den Amtsstuben des Rathauses sorgen. Im Fazit machen die Protestführer noch einmal deutlich, dass sie eine Denkmalbereichssatzung für einen „erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer“ halten. Weiter heißt es wörtlich: „Für viele private Projekte wird sich die Denkmalbereichssatzung … als Teil-Enteignung faktisch auswirken.“
Gutes Beispiel aus Arnsberg
Verwiesen wird unter anderem auf den Arnsberger Stadtteil Neheim, für den die Stadt auf einen Denkmalpflegeplan statt auf die Denkmalbereichssatzung gesetzt habe. Zitat der Anwälte: „Statt auf hoheitliche Vorgaben wird in diesem Fall auf freiwillige Kooperation mit den betroffenen Grundstückseigentümern gesetzt.“
Kritisiert wird in dem Lenz & Johlen-Schreiben unter anderem das Ausmaß der Erweiterung von 13 auf 24 Hektar. Eine historische Olper Altstadt mit einer Größe von 24 Hektar habe es jedoch nie gegeben.
Der Entwurf der Satzung, so das vernichtende Urteil „leidet an mehreren formalen und materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit der Satzung führen und auch nicht geheilt werden können“, so der juristische Fachjargon.
Eine Breitseite nach der anderen schießt Lenz & Johlen auch gegen das Büro RaumPlan aus Aachen ab, deren Studie der neuen Satzung zugrunde liegt sowie gegen den Gutachter der LWL-Denkmalbehörde in Münster.
Fehler über Fehler
Das Urteil der Juristen: „Die Studie ,Denkmalbereichssatzung Olpe - historische Altstadt’ …. erweist sich als derart fehlerhaft, dass sie als Entscheidungsgrundlage für die Ausweitung des Denkmalbereiches über die historische Altstadt hinaus nicht herangezogen werden kann.“
Sechs der insgesamt 13 Häuser der Sandstraße seien beispielsweise fehlerhaft beschrieben, obwohl die Sandstraße zu den „wichtigen Straßenzügen“ gezählt werde. Ebenfalls zu den „wichtigen Straßenzügen“, der zum „schützenswerten Stadtbereich“ gehöre, zähle der LWL-Gutachter die Bruchstraße. Aber: „Hierbei entgeht ihm allerdings, dass die Bruchstraße gar nicht in den Geltungsbereich der neuen Denkmalbereichssatzung einbezogen werden soll.“
Und so geht es weiter: Der vom Büro RaumPlan benutzte Begriff „Olper Haus“ sei eine Erfindung der Planer, die Studie „ist ...von einer erstaunlichen Fehlerhaftigkeit, nicht zuletzt bei den Einzelbeschreibungen der vorgeschlagenen Baudenkmäler. Das betreffe unter anderem die Häuser Auf der Fohrt 7, die Kölner Straße 2, die Westfälische Straße 21, die Frankfurter Straße 8 und so weiter und so weiter: „Es ist erstaunlich, dass einem Büro, das im Bereich der Denkmalpflege arbeitet, (….) derart viele und eklatante Fehler unterlaufen. Nicht minder erstaunlich ist es, dass dem Gutachter der LWL-Denkmalpflege diese fehlerhaften Beschreibungen offenbar entgangen sind.“