Wenden. . Bauausschuss gibt grünes Licht für Areal an der Büchener Straße. Neue Stellplatzsatzung für Wenden für Neubaumaßnahmen.

Am westlichen Rand von Hillmicke wird es neues Bauland geben. Nach der Verlagerung des landwirtschaftlichen Hofes in den Außenbereich gibt es für die nach dem Abriss verbliebene Brachfläche den Bebauungsplan Nr. 62 „Hillmicke-/Büchener Straße“. Und diesen beschloss der Bau- und Planungsausschuss am Mittwoch einstimmig. Der endgültige Beschluss im Rat am 29. Mai ist nur noch Formsache.

Konkret geht es um 12 neue Baugrundstücke in der Größe zwischen 500 und 700 Quadratmetern. Die Erschließung des Gebietes erfolgt ausschließlich über die Büchener Straße. Um den Erschließungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sei auf eine Ringerschließung verzichtet und in dem Planungsgebiet eine Wendemöglichkeit vorgesehen worden, so die Verwaltung. Zudem sei von einer Erschließung über die Kirchhofstraße Abstand genommen worden, da der vorhandene Querschnitt dieser Straße den durch die Bebauung entstehenden Verkehr nicht mehr hätte aufnehmen können. Im Rahmen der Beteiligungen gab es keine Bedenken. Mit dem Eigentümer des ehemaligen Hofes wurde bereits 2009 vertraglich geregelt, dass er Erschließung und Vermarktung des Baugebietes selbst durchführt, um die Aussiedlung des Betriebes finanzieren zu können. Dies ist nun mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, der insbesondere die Details zur Erschließung regelt, konkretisiert und ergänzt worden.

Gültig für Neubaumaßnahmen

Einstimmig beschloss der Ausschuss auch die neue Stellplatzregelung für die Gemeinde Wenden. „Wir haben uns nach der Musterstellplatz-Satzung im untersten Wert orientiert. Diese neuen Regelungen gelten im Neubau“, sagte Baudezernent Markus Hohmann. Für Gebäude mit Wohnungen sind es 1,5 Stellplätze pro Wohnung, für Büro- und Verwaltungsgebäude ein Stellplatz pro 30 Quadratmeter Nutzfläche, für Versammlungsstätten ein Stellplatz je fünf Sitzplätze und für Gaststätten ein Stellplatz je sechs Quadratmeter Gastraum. Für den Einzelhandel gilt künftig: bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Stellplatz je 30 Quadratmeter Nutzfläche sowie bei mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ein Stellplatz je 15 Quadratmeter Nutzfläche.