Siegen/Wenden. . Zweieinhalb Jahre soll der Mann hinter Gittern, der seine Schwägerin in Wenden sexuell bedrängt haben soll. Verteidigung plädierte auf Bewährung.

Zwei Jahre und sechs Monate soll der 28-jährige Mann ins Gefängnis, der laut Anklage seine 16-jährige Schwägerin im August 2017 in deren Elternhaus in Wenden sexuell bedrängte.

Während die Staatsanwaltschaft vor Weihnachten drei Jahre und neun Monate wegen einer Vergewaltigung gefordert hatte und der Verteidiger von einem Versuch ausging und eine Bewährungsstrafe für ausreichend hielt, blieb die 1. Große Strafkammer des Siegener Landgerichts unter Vorsitz von Richterin Elfriede Dreisbach am Dienstag etwa in der Mitte des Strafmaßes.

Seit elf Monaten in Deutschland

Ein Eindringen in den Körper der „zarten jungen Frau“ und damit die vollendete Vergewaltigung könne nicht ausreichend festgestellt werden, sagte Dreisbach. Das Gericht gehe daher von einem sexuellen Übergriff aus.

Der Angeklagte war erst vor elf Monaten nach der heimlichen Hochzeit mit der älteren Halbschwester seines späteren Opfers aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Während er bis zuletzt alle Vorwürfe zurückwies, folgte das Gericht den Darstellungen der Zeugen. Danach hatte der Mann nach einer Familienfeier gemeinsam mit seiner Frau und deren Schwester im Bett der Letzteren übernachtet.

Kein Wort gesprochen

Nachdem seine Gattin eingeschlafen war, begann er, den sexuell unerfahrenen Teenager zu belästigen. Die Minderjährige wehrte sich dagegen, trat nach dem Angeklagten und versuchte, diesen abzuwehren sowie ihre Schwester zu wecken. Es sei kein Wort gesprochen worden, „aber er wusste, dass sie das nicht wollte“, hieß es. Schließlich gelang es ihr, aus dem Bett zu springen und die nebenan schlafenden Eltern zu informieren.

Das Mädchen habe die Tat gut verarbeitet, sagte Elfriede Dreisbach, Dennoch sei das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses ein strafschärfender Faktor, umso mehr, da die Tat im eigenen Bett des Opfers in deren Elternhaus geschehen sei. Damit habe der Mann einen besonderen Schutzraum verletzt. Es sei Alkohol getrunken worden, allerdings reichten hochgerechnete 1,6 oder 1,7 Promille nicht aus, um beim Täter eine schuldmindernde Wirkung anzunehmen. Es könne höchstens eine gewisse Enthemmung berücksichtigt werden.

Umgekehrt habe beim Angeklagten aber kein spontanes Versagen in der Nacht vorgelegen. Den ganzen Nachmittag schon habe er ein gesteigertes sexuelles Verlangen manifestiert und weitere weibliche Familienmitglieder belästigt. Diese Fälle hatte die Kammer eingestellt, die Vorsitzende machte sie aber dennoch ausführlich zum Teil ihrer Urteilsbegründung, um deren Bedeutung für die Einstufung des nächtlichen Vorfalls zu unterstreichen.

Ehe kurz vor der Scheidung

Der Angeklagte sei trotz anfänglicher Bedenken letztlich von der Familie seiner Frau akzeptiert worden. Dies habe er nun verloren, die Ehe stehe kurz vor der Scheidung. Er müsse auch davon ausgehen, Deutschland verlassen zu müssen, gab ihm die Vorsitzende mit auf den Weg. Der Mann nickte nach der Übersetzung wortlos.