Wetter/Herdecke. . Seit Jahresbeginn gelten laut Bezirksregierung Arnsberg neue Reit-Vorschriften im Wald. Im April werden Übersichtskarten veröffentlicht.

Die Bezirksregierung weist auf eine neue Regelung hin, die mit Beginn des Jahres in Kraft getreten ist: Das Reiten im Wald ist im Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt. Grundsätzlich heißt es neuerdings, dass „im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus“ zum Zweck der Erholung, auf allen privaten Straßen und Fahrwegen (unabhängig davon, ob diese als Wanderwege gekennzeichnet sind) sowie auf gekennzeichneten Reitwegen und auf eigene Gefahr geritten werden darf. Reiter und Pferd dürfen seit dem 1. Januar 2018 also mehr Wege als zuvor benutzen. Nach der gesetzlichen Definition sind Fahrwege befestigte und naturfeste Waldwirtschaftswege.

Soweit von dieser Grundregel des Reitens im Wald abgewichen werden soll, gibt das Gesetz den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit für Erweiterungs- und Einschränkungsoptionen: In „Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen“ kann das Reiten im Wald auch auf allen privaten Wegen zugelassen werden, die nicht die Eigenschaft von Fahrwegen haben. Dazu zählen etwa unbefestigte Maschinen- bzw. Rückewege. Auf Pfaden und Rückegassen in den Waldbeständen bleibt das Reiten aber auch weiterhin verboten.

Einschränkungen möglich

In „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“ (stark frequentiert), kann das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt werden. Und in einzelnen, örtlich abgrenzbaren Bereichen im Wald, wo die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, kann ein Reitverbot für bestimmte Wege festgelegt werden, teilt die Bezirksregierung mit.

Demnach wird auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz am 1. April 2018 eine Übersichtskarte veröffentlicht, in der dargestellt wird, wo die Grundregeln, die Erweiterungs- oder die Einschränkungsoptionen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten gelten. Die Darstellung einzelner Reitwege sei dort jedoch nicht vorgesehen und bleibt anderen, detaillierten Kartenwerken überlassen.

„Kennzeichen“ sichtbar anbringen

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss laut Vorschrift ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges „Kennzeichen“ führen. Dabei handelt es sich um ein leichtes Plastikschild, das an der Trense befestigt wird. Gleiches gilt für das Führen von Pferden. Für den Erhalt des Kennzeichens ist eine Abgabe zu entrichten. Die Kennzeichen sind erhältlich bei den kreisfreien Städten und Kreisen als untere Naturschutzbehörden. Die Reitabgabe wird für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie zum Ausgleich von Schäden durch das Reiten verwendet.

Das Führen von Pferden am Zügel ist im Wald auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für „Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden“.