Beanstandung der Dezernentenwahl. Die Hagener Politik ist mal wieder dabei, sich die Blöße zu geben. Mitten ins parteipolitische Gezänk um einen Dezernentenposten platzt nun die Nachricht der Beanstandung der Wahl von Margarita Kaufmann. Wie durchschaubar: Regierungspräsident Bollermann will seinem Genossen Thomas Michel zu Amt und Würden verhelfen.


Offiziell spricht man von „Rechtssicherheit“ und der „grundsätzlichen Bedeutung“ des Falls. Doch dahinter steckt Augenwischerei. Es geht um nichts anderes als parteipolitisches Kalkül. In Arnsberg scheint man sich nicht einmal die Mühe gemacht zu haben, den Beschluss des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes zu lesen. Denn hätte man ihn gelesen, dann wüsste man: Die Düsseldorfer Richter gehen sogar von der Unwirksamkeit der in Art. 120 Abs. 2, S. 3 LBG geregelten Altersgrenze aus („Daher ist davon auszugehen, dass § 120 Abs. 2 Satz 3 LBG unabhängig davon, ob hier ein absichtsvolles Vorgehen des Gesetzgebers vorliegt oder dieser schlicht eine Anpassung des § 120 Abs. 2 Satz 3 LBG an die Regelung in § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW vergessen hat, gegen höherrangiges Recht verstößt und damit für unwirksam zu erklären sein wird.“).

Es ist schäbig, wie die Hagener SPD Hand in Hand mit dem Regierungspräsidenten gegen Frau

Kaufmann zu Felde zieht. In dieser Posse sind sich die Federführenden nicht einmal für völlig krude

Argumente zu schade. So wurde im Vorfeld der Wahl steif und fest behauptet, die Tätigkeit von Frau

Kaufmann als Dezernentin in Baden-Württemberg könne nicht als „erstmalige Berufung in das

Beamtenverhältnis“ angesehen werden. Warum nicht? Weil Herr Krippner das so sagt? Ein beängstigender Umgang mit Grundrechten. Herrn Krippner mag man manche Unzulänglichkeit noch nachsehen.

Die Rolle des Regierungspräsidenten ist hingegen anders zu bewerten. Sollte sich herausstellen, dass die Arnsberger Verfügung zur Beanstandung rechtlich nicht haltbar ist, kann die Konsequenz nur Rücktritt des Regierungspräsidenten heißen!