Zur Klarstellung hier die Auszüge aus der Strafprozessordnung und ihre juristische Deutung:

§ 153, Abs.1 StPO: Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. (gilt für Schießer)

§ 153a, Abs. 1 StPO: Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (gilt für Dehm und Schmidt)

Sofern die Auflage oder Weisung innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wurden, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Den Beschuldigten bleibt somit der Strafmakel erspart: Ihre Schuld wird nicht gerichtlich festgestellt, die Unschuldsvermutung gilt fort und sie sind nach wie vor „unbestraft“. Es erfolgt auch keine Eintragung in das Bundeszentralregister und damit auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis.