Hagen. Auf einer Party im Hagener Stadtteil Boele hat ein Gast eine Bierflasche mit Hauptgewinn geöffnet - eine nagelneue A-Klasse von Mercedes. Aber wer darf den Wagen denn jetzt behalten: Der Käufer der Flasche oder der Trinker? Ein Jurist klärt auf.

Haben wir es doch gewusst! Biertrinken ist eben nicht nur ein kalorienreiches Laster, sondern auch eine Wissenschaft. Eine Rechtswissenschaft. Eine jüngst gefeierte Party in Boele bietet den Beweis. Wem gehört die nagelneue A-Klasse, die ein Partygast da gerade als Hauptgewinn unter seinem Kronkorken gefunden hat? Dem Käufer des Kastens oder dem, der die Flasche geöffnet hat? Kurzer Abstecher von der Party in Boele ins erste Semester Jura. Prost.

Käufer oder Trinker der Flasche?

Wie viele Biertrinker in Hagen haben über diese Frage schon philosophiert? Käufer oder Öffner? Gastgeber oder Gast? Ei oder Henne? Gab es eine Mondlandung oder gab es keine? Pardon, wir wollen nicht abdriften.

Es geht um Gewinnspiele, die Hagener Biertrinkern in fast jedem Getränkemarkt der Stadt begegnen. Mini-Abos, einige Quadratmeter Regenwald, Mittelklasse-Autos. Unter jedem Kronkorken kann heute ein dicker Preis stecken. Und nicht immer ist so ganz klar, wer den Preis denn nun behalten darf.

Ein Rechtsanwalt klärt auf

Wir haben den Hagener Rechtsanwalt Lutz Mollenkott gefragt. „Das ist erstes Semester Jura“, sagt er, „die Kernfrage ist: Will der Eigentümer nur den Inhalt oder die ganze Flasche weitergeben?“ Aha. Was heißt das denn nun für die Fete in Boele, wo ein Gast die A-Klasse unter einem Bierdeckel fand und im Anschluss natürlich eine biergeschwängerte Diskussion entstand? „Ganz einfach“, sagt Mollenkott, „sie gehört dem Käufer.“

Ja, geahnt haben diese Antwort viele. Nur juristisch erklären kann sie kaum jemand. Wir dröseln das auseinander: „Man muss also zunächst die Grundsatzfrage stellen, ob der Eigentümer nur den Inhalt oder die ganze Flasche weitergeben möchte“, sagt Anwalt Mollenkott, „der Gastgeber in Boele wollte ja ganz offenbar auch seine Pfandrechte behalten.“

Kein „konkludentes Handeln“

Soweit, so verständlich. Hinzu kommt laut Mollenkott, dass ein Käufer angesichts der Angebotsflut heute wahrscheinlich auch eine bewusste Entscheidung zum Kauf eines Bieres mit Kronkorken-Aktion treffe.

Drei Punkte sind darüber hinaus aus juristischer Sicht entscheidend: 1. Der Käufer will mit seiner Kaufentscheidung das Recht haben zu gewinnen. 2. Wenn der Käufer dieses Recht weitergeben will, muss er es klar äußern. 3. Nur die Übergabe der Flasche reicht nicht als Übertragung dieses Rechts aus.

Patrick Lex ist rechtmäßiger Gewinner

Die Juristen sagen: Das Übergeben der Flasche ist kein konkludentes Handeln – also keine stillschweigende Willenserklärung zum Rechtsverzicht. Einfacher gesagt: Der Wagen unterm Kronkorken gehört dem Käufer der Kiste. Außer er tritt die Gewinner-Flasche klar und deutlich ab. Und wer ist schon so blöd?

Wie gut, dass der Hagener Patrick Lex keinen Rechtsbeistand braucht, um zu klären, wem der neue VW Golf gehört, der sich unter dem Kronkorken seines Feierabend-Krombachers befand. Das ist nämlich ab sofort seiner.

Der 36-Jährige ist Käufer und Trinker der Sieger-Flasche in einem gewesen. Für den Gärtner war es der erste Gewinn seines Lebens. Sowohl ihm, als auch dem Gewinner auf der Boeler Party wünschen wir gute Fahrt . . .