Schwerte. .

Die akute Bronchitis, die der Hausarzt diagnostiziert hatte, entpuppte sich als Schweinegrippe. Am Ende landete der Patient im Krankenhaus und musste fünf Wochen künstlich beatmet werden. Schadensersatz muss der Allgemeinmediziner für seine Diagnose aber nicht leisten, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Der 39-jährige Patient aus Schwerte hatte den ebenfalls aus Schwerte stammenden Mediziner auf 100 000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Weil aber nach Ansicht eines Gutachters dem Patienten durch die Diagnose und die darauf folgende Behandlung kein Nachteil entstanden sei, lehnten die Richter auch in zweiter Instanz die Klage ab, wie ein Sprecher des Gerichts gestern erklärte.

Hohes Fieber

Im November 2009 hatte der Patient die Praxis wegen hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheitsgefühls aufgesucht. Der Arzt erkannte eine grippale Atemwegsinfektion mit Bronchitis und verordnete Medikamente. In der Woche darauf suchte der Patient zwei Mal mit zunehmenden Beschwerden die Praxis auf. Er bekam ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel.

Vor der letzten Behandlung durch den Hausarzt hatte sich der Kläger bereits im Krankenhaus gemeldet. Dort diagnostizierte man eine Lungenentzündung. Gegen den Rat der Ärzte verließ er die Klinik aber wieder. Am Abend darauf begab sich der Kläger erneut ins Krankenhaus, wo er als Notfall wegen einer Lungenentzündung aufgenommen wurde und wenige Stunden später für fünf Wochen künstlich beatmet werden musste. Im Krankenhaus wurde auch seine Infektion mit dem Schweinegrippevirus H1N1 diagnostiziert.

Keine fehlerhafte Behandlung

Der Patient verklagte darauf den Arzt auf Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro. Der habe ihn unzureichend untersucht, fehlerhaft medikamentiert und eine rechtzeitige Krankenhauseinweisung versäumt.

Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte keine fehlerhafte Behandlung feststellen. Aufgrund der Befunde habe der Hausarzt keine Schweinegrippe oder Lungenentzündung diagnostizieren können. Dass zum Zeitpunkt der dritten Behandlung ein Zustand vorgelegen habe, der seine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich gemacht hätte, sei ebenfalls nicht feststellbar. So sei auch die künstliche Beatmung erst nach mehreren Stunden im Krankenhaus für erforderlich gehalten worden.