Schwerte. .
Bis zuletzt hatte ein 34-jähriger Taxifahrer aus Schwerte beteuert, seinen ehemaligen Chef nicht ausgeraubt und verprügelt zu haben. Das Hagener Landgericht hat den Mann gestern trotzdem zu fünf Jahren und neun Monaten Haft wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Der Angeklagte war völlig fassungslos, als er den Richtspruch hörte. Sogar die Staatsanwaltschaft hatte mit zwei Jahren und sechs Monaten eine deutlich niedrigere Strafe gefordert. Sie ging von einer gefährlichen Körperverletzung und einem besonders schweren Diebstahl aus.
Nach Ansicht des Gerichts sprach nahezu jedes Detail des Falles gegen den Angeklagten. Vor allem hatte er ein starkes Motiv. Denn nur zwei Wochen zuvor hatte sein Chef ihm die besonders lukrativen Wochenendschichten gestrichen.
Heftiger Streit
Deswegen war es einige Tage vor dem Überfall zu einem heftigen Streit gekommen. Ein Zeuge bestätigte, dass der Angeklagte in den folgenden Tagen sinngemäß geäußert habe, dass „man seinem Chef mal bei Nacht eins auf die Schnauze geben sollte“. In der Nacht des 15. Juni 2011 machte der in einem Gutachten als aufbrausend und leicht kränkbar eingestufte Mann seine Drohung wahr, davon ist das Gericht überzeugt. Er schlug den Taxiunternehmer mit einem Knüppel zusammen, raunte ihm noch „Du Arschloch!“ zu und nahm die Geldbörse. An diesen Worten habe das Opfer die vertraute Stimme des Angeklagten erkannt. „Neben einer körperlichen Abreibung ging es dem Angeklagten auch um Geld, denn der Wegfall der Schichten bedeutete herbe finanzielle Einbußen für ihn“, hieß es in der Urteilsbegründung weiter.
Kein guter Kontakt
Erschwerend hinzu kamen noch zahlreiche weitere Vorstrafen – unter anderem auch wegen Raubes.
Insgesamt beurteilten die Richter den Angeklagten als einen Menschen, der „immer wohlfeile Erklärungen“ geliefert habe, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Und um einen guten Kontakt zu seinem ehemaligen Chef habe er sich erst bemüht, nachdem er die Ladung zu diesem Verfahren erhalten hatte.
Schwacher Trost für den Angeklagten: Von der Strafe gelten vier Monate wegen Verzögerungen im Verfahrensablauf bereits als verbüßt.