Hagen. . Das Opfer ist tot: Waldemar E. (76) verstarb nach neun Monaten Siechtum an den Spätfolgen schwerster Misshandlungen. Dafür muss Schläger Klaus-Dieter L. (48) jetzt lange büßen: Neun Jahre Gefängnis. Danach wird er, wie es im Volksmund heißt, „für immer weg geschlossen“.
Gestern Nachmittag zückte die 1. Strafkammer des Landgerichts gegen den Mann vom Loxbaum ihr wohl schärfstes Schwert: Sicherungsverwahrung. „Der Angeklagte ist ein Hangtäter“, führte Vorsitzender Richter Marcus Teich zur Begründung aus, „und eine Gefahr für die Allgemeinheit“.
Rückblende: Die beiden Männer hatten einige Wochen gemeinsam in einer Wohnung an der Bürgerstraße gelebt. Der eine übernachtete im Wohnzimmer, der andere schlief in der Küche. Eine Zweckgemeinschaft aus chronischem Geldmangel, Bier, Schnaps und einem Dauerstreit ums TV-Programm.
Kopf und Hirn gequetscht
30. April letzten Jahres: Im Suff eskaliert mitten in der Nacht die Situation. Rentner Waldemar wird brutal zusammen geschlagen und übel misshandelt. Er sackt schwer verletzt zu Boden. Kopf- und Hirn sind gequetscht, seine Gesichtsknochen und Lendenwirbel gebrochen. „Hier wurde ein Mensch seiner physischen Vernichtung zugeführt“, stellten die Richter jetzt fest.
Zwei Tage lang blieb der 76-Jährige in seiner großen Blutlache auf dem Boden liegen. Erst dann wurde ein Notarzt gerufen. Im Beisein der Sanitäter spottete der Schläger noch: „Hoffentlich stirbt er.“ Für Oberstaatsanwalt Wolfgang Rahmer eine „kaum zu überbietende, menschenverachtende Art und Weise“. Der Ankläger hatte übrigens genau das Strafmaß beantragt, das die Kammer später aussprach.
Körperverletzung mit Todesfolge
Die Richter erkannten in ihrem Urteil auf Körperverletzung mit Todesfolge. Denn Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff (54), der die Leiche des am 30. Januar verstorbenen Opfers obduzierte, kam zum Ergebnis, dass die schwere Misshandlung neun Monate zuvor ursächlich für die Lungenentzündung war, an der der Dauerpflegefall verstarb.
Richter Marcus Teich: „Der Angeklagte hat eine tief verwurzelte Neigung, schwere Straftaten zu begehen. Die Sicherungsverwahrung dient deshalb dem Lebensschutz.“