Hagen. . Das Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ XI ZR 33/10) ist für die Deutsche Bank mit Millionenverlusten verbunden. Höchstrichterlich ist seit Dienstag (22. März) festgestellt, dass die Bank im Zusammenhang mit Zinswetten ihre Kunden falsch beraten hat.

An die Firma Ille muss die Bank 540 000 Euro Schadenersatz zahlen. Zahlreiche Kommunen atmen angesichts des Urteils auf. Hagen nicht.

Voreilig hatte sich der Rat im Dezember 2009 für einen Vergleich mit der Deutschen Bank ausgesprochen und damit die Verluste auf knapp 40 Millionen Euro zementiert. Dass sich die Entscheidung des XI. Zivilsenats unter Vorsitz von Richter Ulrich Wiechers ohne weiteres von einem Privatunternehmen auf Kommunen übertragen lässt - daran besteht für Juristen kein Zweifel. „Die Chancen für klagende Kommunen sind ganz erheblich gestiegen“, so Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck, der das Unternehmen vor dem BGH vertreten hat. „Der BGH hat klar festgelegt, dass es sich um ein spekulatives Produkt handelt. Die Deutsche Bank hat also ein Produkt angeboten, das nicht zum kommunalen Kundenprofil passt.“

Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf im Hagener Fall angedeutet hatte, ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Wuppertal zu bestätigen, hatten die Hagener Anwälte der Hammer Großkanzlei Streitbörger & Speckmann zu der Einigung mit der Bank geraten. 5 Millionen Euro Schadenersatz zahlte die Bank auch deshalb, weil damit ein für sie negatives Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung (GIV) aus der Welt war.

Beratungspflichten verletzt

In seiner Entscheidung hob der BGH hervor, dass die Bank ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zins-Swaps verletzt hat. Eine Bank, so die Richter, müsse die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Weiter müsse dem Kunden in „nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch ist, sondern (...) real und ruinös sein kann.“

Die Bank hingegen habe ihr Verlustrisiko eng begrenzt. Bei hochkomplexen Produkten müsse gewährleistet sein, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnisstand habe wie die Bank. Einen Interessenkonflikt für die Bank sieht das Gericht darin, dass sich die Zinswette für die Bank nur dann als günstig erweise, wenn ihre Prognose gerade nicht eintrete und der Kunde Verluste erleide.

Ein kleine Chance ergibt sich nach Einschätzung von Dr. Jochen Weck noch für Hagen: Sollten die Zinswetten gegen das Spekulationsverbot der Kommunen verstoßen, wären sie unter Umständen nichtig. In dem Fall eines Privatunternehmens hat sich der BGH zu dieser Frage noch nicht geäußert.