Hagen. Bis zum Monatsende müssen Immobilienbesitzer ihre Grundsteuererklärung bei den Finanzbehörden einreichen. Hier die wichtigsten Tipps.
Für Grundstückseigentümer läuft jetzt die Frist für die Abgabe ihrer Grundsteuererklärung beim Finanzamt ab: Sie haben nur noch bis zum 31. Januar Zeit. Frauke Overbeck, Leiterin des Finanzamts Hagen, ruft vor diesem Hintergrund alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater dazu auf, die Grundsteuererklärung innerhalb der Frist abzugeben. Zugleich informiert sie über die häufigsten Fragen und gibt praktische Hinweise, worauf die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abgabe achten sollten.
Elster-Software hilft weiter
„Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Grundsteuererklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, so die Vorsteherin. „Wir haben praktische Erklär-Videos für die Abgabe mit Elster erstellt, die Schritt für Schritt durch die Eingabefelder führen“, so die Vorsteherin. „Unsere Check-Listen liefern einen guten Überblick der benötigten Daten und geben Hinweise, wo diese zu finden sind.“ Außerdem steht ein FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zur Verfügung.
Bislang haben mehr als 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger ihre Grundsteuererklärung digital bei den nordrhein-westfälischen Finanzämtern eingereicht. Die digitale Abgabe ist über das Online-Finanzamt Elster unter www.elster.de möglich. Dies bietet viele Vorteile: Die Erklärung kann sicher, kostenlos und ohne Papier abgegeben werden. Außerdem unterstützt Elster mit Hilfetexten beim Ausfüllen der Erklärung und überprüft vor Versand ans Finanzamt die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Beratung am Telefon
Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt Hagen unter 02331/180-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr) erreichbar. „Unsere Expertinnen und Experten in der Hotline helfen Ihnen gerne weiter“, sagt die Leiterin.
Bei Fragen zu Elster, zum Beispiel zur Registrierung, zur Zertifikatsdatei oder zum Abruf von Bescheinigungen, steht für Nordrhein-Westfalen das ELSTER Team NRW unter 0251/934-1954 (Mo.-Do. 8 bis 15.30 Uhr und Fr. 8 bis 15 Uhr) zur Verfügung.
In NRW müssen rund 6,7 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu bewertet werden. Ab dem
1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben.
Was vielen Personen nicht bekannt ist: Wer kein eigenes Benutzerkonto bei Elster hat, kann die Grundsteuererklärung auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgeben. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Grundsteuererklärung über dieses Konto abgegeben hat“, ergänzt die Leiterin.
Für die Abgabe der Erklärung wird das Aktenzeichen benötigt. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken ein individuelles Informationsschreiben zugeschickt, das bereits die überwiegenden Daten für die Grundsteuererklärung enthält. „Auch das Aktenzeichen finden Sie dort“, erklärt Overbeck.
Infoschreiben liefert Daten
„In der Erklärung ist das die erste Eingabe, die Sie machen müssen. Wählen Sie daher ‚Aktenzeichen‘ und nicht ‚Steuernummer‘ aus und tragen Sie es ohne Sonderzeichen ein.“
Das Aktenzeichen ist auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu finden.
„Besitzer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob sie in der eigenen Grundsteuererklärung auch Angaben zu weiteren Personen machen müssen, die eine andere Wohnung im Haus besitzen“, sagt die Finanzamtsleiterin. „Das müssen Sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu Ihrer eigenen Wohnung und Ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum sowie, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“
Jede Zeile ist wichtig
Im Hauptvordruck (auch GW-1 genannt) der Grundsteuererklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt die Vorsteherin.
„Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“
Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Bei den Eigentümerangaben sind dann die Eigentumsverhältnisse bezogen auf die Eigentumswohnung einzutragen (z.B. Alleineigentum oder Eigentum von Ehegatten). Angaben zu anderen Personen aus der Eigentümergemeinschaft sind nicht erforderlich.
„Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist“, so Overbeck. „Unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben vom Finanzamt erhalten hat oder nicht.“ Wer das Schreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann über das Grundsteuerportal (Geodatenportal) der Finanzverwaltung den sogenannten Sachdatenauszug zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abrufen. Dieser enthält bereits den Großteil der Daten, die für die Grundsteuererklärung benötigt werden: zum Beispiel die Gemarkung, den Bodenrichtwert und das Grundbuchblatt.