Hagen. Eine Frau hat einen Spanner bei C&A erwischt, als er sie heimlich gefilmt hat. Wie der Filialleiter reagiert und was die Polizei dazu sagt.
Das wünscht sich wohl niemand: Man zieht sich in einer Umkleidekabine aus, um Klamotten anzuprobieren und wird dabei von einem Fremden fotografiert oder gefilmt. So geschehen vor einigen Tagen bei C&A in Hagen.
In dem Bekleidungshaus in der Fußgängerzone hatte eine Kundin bemerkt, wie sie durch einen Spalt in der Umkleidekabine von einer Person nebenan mit einem Smartphone fotografiert oder gefilmt wurde. Die 62-Jährige sah Männerbeine in der Nachbarkabine und forderte die ihr unbekannte Person sofort lautstark zur Unterlassung auf.
Anzeige gegen Unbekannt
Die Frau verließ erzürnt die Kabine und sah, wie ein Mann hinter dem Vorhang der Nachbargarderobe eindeutige Bewegungen machte – der Spanner befriedigte sich selbst. Entsetzt informierte die Kundin eine Mitarbeiterin im Laden, die den Filialleiter herbeirief. Der Chef wiederum verwies den Mann sofort des Hauses, der Spanner verschwand eiligst in Richtung Elberfelder Straße. Und die geschockte Kundin? Die erstattete bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt.
Kein Gespräch mit der Kundin
„Wir bedauern den Vorfall zutiefst“, unterstreicht C&A-Sprecherin Betty Kieß auf Nachfrage unserer Zeitung. Sie, Betty Kieß, habe Kontakt zum Hagener Filialleiter, der sich derzeit im Urlaub befände, aufgenommen. Er bestätigt den Vorfall, zu einem direkten Austausch oder Gespräch mit der Kundin sei es im Nachgang nicht gekommen.
Auf die Frage, warum der Chef nicht versucht habe, den Mann mit Unterstützung weiterer Kollegen oder des Sicherheitsdienstes festzuhalten, antwortet die Sprecherin: „Zum Zeitpunkt des Vorfalls lag das Hauptaugenmerk des Filialleiters darauf, eine weitere Belästigung der betroffenen Kundin, anderer Filialbesucher oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verhindern. Ob ein Festhalten des Mannes bis zum Eintreffen der Polizei möglich gewesen wäre, lässt sich rückblickend nicht mit Sicherheit klären.“
Straftat liegt vor
Warum der Filialleiter seinerseits keine Anzeige erstattet hat? Sprecherin Betty Kieß erläuternd: „Da wir seitens der Polizei informiert worden sind, dass der Vorfall zur Anzeige gebracht wurde, haben wir unsererseits von einer Anzeige abgesehen.“
Verstoß gegen die Verletzung eines höchst persönlichen Lebensbereiches
Die Hagener Polizei bestätigt auf Anfrage unserer Zeitung, eine Anzeige zu besagtem Vorgang aufgenommen zu haben. Ein Polizeisprecher erklärt: „Die Anzeige gegen den Unbekannten lautet auf Verstoß gegen die Verletzung eines höchst persönlichen Lebensbereiches durch zum Beispiel geheimes fotografieren oder filmen. Da sich die Frau in einem besonders geschützten Raum aufhielt – im vorliegenden Fall in einer Umkleidekabine eines Bekleidungsgeschäftes – liegt eine Straftat vor.“
Von Hausrecht Gebrauch gemacht
Der Filialleiter habe von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht. Niemand sei verpflichtet, unterstreicht der Sprecher, die Polizei zu rufen, außer, eine Person würde sich in einer Notsituation befinden. Der Polizeisprecher weiter: „Allerdings hätte der Filialleiter das Recht gehabt, den Mann festzuhalten. Man spricht in diesem Fall vom ,Jedermanns Festnahmerecht’.“
Eine weitere unsererseits befragte C&A-Mitarbeiterin erklärt, dass der Spanner-Vorfall im Hagener Haus leider kein Einzelfall sei, jeden Monat käme so etwas vor.
Kriminelle Handlungen nicht auszuschließen
C&A-Sprecherin Betty Kieß erläuternd: „Leider sind in seltenen Fällen ein Fehlverhalten einzelner Kunden oder kriminelle Handlungen nicht auszuschließen.“
Es sei für C&A ein wichtiges Anliegen, die Privatsphäre der Kundinnen und Kunden, besonders im Bereich der Umkleidekabinen, zu wahren. Und weiter: „Wir sind bei der Videoüberwachung in diesem Bereich jedoch durch den gesetzlichen Rahmen in unseren Möglichkeiten eingeschränkt.“
Und die Kundin, die in der Umkleidekabine Spanner-Erfahrung machen musste? Die wird vermutlich die Hoffnung, dass der Mann gefasst wird, bereits aufgegeben haben.
So sieht die Rechtsgrundlage im Falle einer vorläufigen Festnahme aus:
Gemäß Paragraph 127 Absatz 1, Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist jeder befugt, eine Person ohne rechtliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn die Person auf frischer Tat ertappt wird, der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festzustellen ist.
Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach Paragraph 163b, Absatz 1.