Hohenlimburg/Veserde. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde der Stadt Hagen gegen den Bau von zwei neuen Windrädern in Veserde abgewiesen.
Die Stadt Hagen ist auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster mit ihrem Ansinnen, die Errichtung der beiden 149,50 Meter hohen Windenergieanlagen an der Kreisstraße 24 vor Veserde zu stoppen, gescheitert. Aktuell wird bereits der Bau dieser Windräder vom Typ Enercon E-92 vorangetrieben. Unübersehbar ragen die Baukräne und die neuen Windenergieanlagen aus dem Waldbestand heraus.
Zur Vorgeschichte: Der Märkische Kreis hatte im Frühjahr 2020 den Investoren der IG Naturstrom Veserde GmbH die Genehmigung für den Bau der beiden Windräder erteilt. Dagegen hatte die Stadt Hagen, ebenso wie die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt, um das Bauvorhaben zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht hatte dann am 4. Mai 2021 in einem Eilverfahren den Antrag der Stadt Hagen (AZ 4 L / 150/21) abgewiesen.
Nachbargemeinde setzt auf Hauptsacheverfahren
Deshalb war Hagen vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gezogen. Auch die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde war im Eilverfahren (4 L /107/21) vor dem Verwaltungsgericht gescheitert, hatte danach aber nicht das OVG Münster angerufen, sondern setzt vielmehr auf das noch ausstehende Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Nun hat der 7. Senat des OVG Münster in dem Eilverfahren die Beschwerde der Stadt Hagen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg zurückgewiesen.
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Die Münsteraner Oberverwaltungsrichter führen in ihrer Entscheidung aus, dass das „Beschwerdevorbringen“ der Stadt den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg nicht durchgreifend in Frage stelle.
Umweltverträglichkeits-Vorprüfung gesetzeskonform
Der 7. Senat teilt in seiner Urteilsbegründung dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg, dass der Antragsteller, die IG Naturstrom Veserde, die standortbezogene Umweltverträglichkeits-Vorprüfung gesetzeskonform durchgeführt habe. Auch die Argumentation der Stadt Hagen, die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses als unzumutbar anzusehen, bleibt, so das OVG, ohne Erfolg, weil „die geplanten Windenergieanlagen nur innerhalb weniger Sichtachsen zusammen mit dem Schloss zu sehen seien“.
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Die weitere Auffassung der Stadt Hagen, in diesem Verfahren sei das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme unter dem Aspekt der optischen Bedrängung zu rügen, weisen die Münsteraner Richter ebenfalls zurück. Sie führen aus, dass die Entfernung der beiden Anlagen zu den Gebäuden auf Hohenlimburger Gebiet mindestens 800 Meter betrage und somit mehr als dem Fünffachen der Gesamthöhe der Anlagen entspreche.
Wenig Aussicht auf Erfolg
Dass am 10. Dezember 2020 das Land NRW einen Abstand von 1000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung beschlossen hat, besitzt für das OVG keine Bedeutung, weil die Genehmigungen für den Bau der Windräder vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sind.
Noch steht in diesem Rechtsstreit zwischen dem Märkischen Kreis und der Stadt Hagen das Hauptsacheverfahren (4 K / 1213/20) vor dem Arnsberger Verwaltungsgericht ebenfalls noch an. Ob es dazu kommen wird, werden die Hagener Verwaltung und die Hagener Politiker nach Erhalt des OVG-Urteils neu beraten müssen, denn der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichtes schreibt u.a. in seiner Urteilsbegründung: „Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Beurteilung wird die Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben.“