Hagen. Erreicht Hagen in den nächsten vier Werktagen Inzidenzstufe zwei, geht das mit deutlichen Einschränkungen einher. Und zwar mit diesen.

Seit Donnerstagmorgen liegt der Corona-Inzidenzwert in Hagen gemäß Robert-Koch-Institut bei genau 34,4. Der RKI-Werkt ist maßgebend. Dass die von der Stadt Hagen veröffentlichte Zahl abweichen kann – am Donnerstag sind es hier 35,0 – liegt laut Stadt Hagen an zeitlichen Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten an das Institut. Steigt der Wert nun über die 35er-Grenze und verbleibt dort acht aufeinander folgende Kalendertage, dann erreicht Hagen die Inzidenzstufe 2. Das würde für die Menschen und die Stadt dann Folgendes bedeuten.

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Kontakte: Angehörige aus drei Haushalten können sich ohne weitere Einschränkungen im öffentlichen Raum treffen. Sofern alle Beteiligten negativ getestet sind, können sich auch zehn Personen unabhängig ihrer Haushalte treffen.

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht beispielsweise ist ohne Begrenzung auf eine Personenanzahl möglich. In Innenräumen gilt eine Testpflicht. Ein Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, sofern es einen festen Sitzplan gibt. Handelt es sich dabei um einen Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten, ist die Personenzahl aufgrund des erhöhten Aerosolausstoßes auf 20 Personen begrenzt. Diese müssen einen negativen Corona-Test vorweisen können.

Kinder- und Jugendarbeit: Finden die Treffen drinnen statt, gilt eine Beschränkungen auf 20 Teilnehmer, draußen auf 30. Zudem gilt eine Testpflicht - auch ein beaufsichtigter Corona-Selbsttest ist möglich. Werden die Teilnehmenden zuvor getestet, sind auch Ferienangebote und -reisen möglich. Eine Maskenpflicht gibt es nicht. In Räumen dürfen maximal 20 Personen und 5 Betreuer - oder 20 Teilnehmer bei Eltern-Kind-Angeboten - ohne Maske sitzen.

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Kultur: Voraussetzung sind ein fester Sitzplan und ein negatives Testergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. Das NRW-Gesundheitsministerium spricht in den Vorgaben explizit von einer Sitzordnung im „Schachbrettmuster“, also versetzt. Eine Terminbuchung ist nicht erforderlich. Alle Kulturangebote, egal ob sie drinnen oder draußen stattfinden, obliegen einer Höchstzahl von 500 Gästen. Dazu zählen Konzerte, Theater, Opern und Kinos.Für den nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb gelten im Freien keine Personenbeschränkungen, im Inneren dürfen sich 20 Personen treffen. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis. Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind erlaubt.

Sport: Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen zulässig. Drinnen dürfen maximal zwölf Personen gemeinsam einen Kontaktsport ausüben, sofern eine Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist (z.B. Teilnehmerlisten) und negative Tests vorliegen. Für kontaktfreien Sport gibt es keine Personenbegrenzung, egal ob drinnen oder draußen. Die Regeln gelten auch für Fitnessstudios. Im Freien sind bei Sportveranstaltungen bis zu 1000 Zuschauer erlaubt, die Begrenzung von 33 Prozent der Kapazität des Stadions darf nicht überschritten werden. Auch in geschlossenen Sporthallen sind Zuschauer zulässig bis zu einer Höchstanzahl von 500. Voraussetzung sind ein negativer Test sowie ein fester Sitzplan im Schachbrettmuster.

Freizeit: Sofern nicht mehr als eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche eingelassen wird und diese negativ getestet wurde, dürfen öffnen:alle Bäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen (eine Person je sieben Quadratmeter)Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen (eine Person je sieben Quadratmeter) Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie das Spielen an Automaten in Spielbanken (eine Person je zehn Quadratmeter) Sofern die Sieben-Tage-Inzidenz von NRW ebenfalls unter 50 liegt, dürfen Freizeitparks und ähnlichen Einrichtungen öffnen. Voraussetzung sind ein negativer Test und in geschlossenen Räumen maximal eine Person je zwanzig Quadratmeter Fläche. Außerdem muss der Mindestabstand eingehalten werden. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historische Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind erlaubt, wenn die Inzidenz im Kreis/in der Stadt und in NRW unter 50 liegt. Ein negativer Test ist erforderlich.

Einzelhandel (nicht Grundversorgung): Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf maximal eine Kundin oder ein Kunde gleichzeitig im Geschäft sein.Messen und Märkte: Jahr- und Spezialmärkte dürfen mit Personenbegrenzung öffnen. Auch „Kirmeselemente“ sind für negativ Getestete zulässig. Tagungen und Kongresse: Maximal 500 Teilnehmer erlaubt, sofern ein negativer Test vorliegt. Hierbei wird nicht unterschieden, ob die Tagung drinnen oder draußen stattfindet.

Private Veranstaltungen: Im Freien sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen erlaubt, drinnen mit bis zu 50. Dazu zählen jedoch keine Partys. Im Außenbereich muss keine Maske getragen werden. An Tischen in Innenräumen entfällt die Maskenpflicht, sofern es einen festen Sitzplan gibt.

Gastronomie: In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Auch Gastronomie in Gebäuden wird erlaubt, sofern die Gäste negativ getestet sind und einen festen Platz haben. In Betriebskantinen entfällt für Betriebsangehörige die Testpflicht.Tourismus: Privaten Gästen darf eine „volle gastronomische Versorgung“ angeboten werden.