Hagen. Jetzt steht fest, in welcher Höhe die Elternbeiträge in Kindergärten und Offener Ganztagsschule erstattet bzw. erlassen werden.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Koalitionsfraktionen haben eine Einigung über die Erstattung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und Offene Ganztagsschule für die Monate Februar bis Mai erzielt.

Wie die Stadt Hagen mitteilte, wird demnach der Beitrag für Februar komplett erlassen. Für die Monate März bis Mai werden jeweils 50 Prozent der Beiträge erstattet. Technisch abgewickelt wird dies über die Monatsbeiträge Mai bis Juli.

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Die Beiträge für die Monate Mai und Juni müssen nicht gezahlt werden. Für den Juli ist nur der halbe Monatsbeitrag fällig. Beiträge, die für diese Monate bereits überwiesen wurden, werden nach den erforderlichen Beitragskorrekturen zeitnah zurückerstattet beziehungsweise mit bestehenden Rückständen verrechnet.

Beitragstabelle 2015 vom Stadtrat festgelegt

Die 2015 vom Hagener Stadtrat beschlossene Beitragstabelle sieht vor, dass die Einkommensgrenze, ab der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder zur Kasse gebeten werden, bei 24.000 Euro liegt. Wer weniger pro Jahr verdient, zahlt nichts für den Kindergarten, über dieser Grenze werden die Beiträge, gekoppelt ans Einkommen, prozentual immer stärker angehoben.

Wer mehr als 125.000 Euro verdient und sein Kleinkind über 45 Stunden pro Woche betreuen lässt, muss deshalb in Hagen mehr als 900 Euro bezahlen.

Automatische Erhöhung wegen Corona ausgesetzt

Zudem werden die Elternbeiträge jedes Jahr automatisch um zwei Prozent erhöht. Dieses Regelung wurde jedoch wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt.

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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte auf Klage eines Hagener Ehepaars die Satzung der Stadt mitsamt der Beitragstabelle für Kindertageseinrichtungen im Jahre 2017 zwar für nichtig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht in Münster jedoch schmetterte 2018 mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen Klagen von Eltern gegen Beitragsbescheide der Stadt Hagen ab. Die Richter befanden unter anderem, dass die Hagener Beiträge nicht gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit verstoßen würden.