Hagen. Die bundesweiten Corona-Regeln haben auch Folgen für Hagen. Der Krisenstab hat festgelegt, was nun zu beachten ist.

Die bundesweit einheitlichen Corona-Regeln haben auch Konsequenzen für Hagen. Die Schutzmaßnahmen gelten ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Der Krisenstab der Stadt Hagen hat sich in einer Sondersitzung darüber ausgetauscht, welche Regeln für Hagen ab Samstag, 24. April, gelten.

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Hagen befindet sich weiterhin auf einem hohen Niveau: Der Wert liegt heute bei 262,3.

Die Ausgangsbeschränkung

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Der Krisenstab der Stadt Hagen hat sich darauf verständigt, dass ab Samstag, 24. April, die bundesweite Ausgangsbeschränkung gilt. Sie greift täglich von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens.

Bisher hatte sie bereits ab 21 Uhr gegriffen. Zwischen 22 und 24 Uhr darf außerdem körperliche Bewegung im Freien alleine stattfinden.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dürfen jetzt auch bundesweit nur mit Angehörigen eines Haushaltes sowie einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre stattfinden.

Kindertagesstätten

Da die Hagener Sieben-Tage-Inzidenz einen Schwellenwert von 165 überschreitet, gilt ab Montag, 26. April: Grundsätzlich gibt es ein Betreuungsverbot, es wird eine Notbetreuung angeboten. Anspruchsberechtigt für die Notbetreuung sind folgende Kinder:

Kinder, für die der Besuch im Rahmen des Kinderschutzes erforderlich ist

besondere Härtefälle, die vom Jugendamt genehmigt werden müssen

Kinder aus belasteten Lebenslagen, die direkt von der Kindertageseinrichtung eingeladen werden

Kinder mit (drohenden) Behinderungen

Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung

Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können, insbesondere auf Grund der Berufstätigkeit.

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Im letzteren Fall müssen die Eltern eine schriftliche Eigenerklärung für die notwendigen Betreuungstage in der Kita vorlegen. Ein Vordruck für die Eigenerklärung steht auf der Seite www.hagen.de/corona unter „Wichtige Downloads“ bereit. Das Betreuungsverbot kann erst aufgehoben werden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegt.

Hoffnung macht das Land bei der von Eltern und Kommunen geforderten Beitragserstattung: Minister Dr. Joachim Stamp hat seine Bereitschaft angekündigt, für einen Zeitraum von zwei Monaten auf Elternbeiträge zu verzichten.

Die Schulen

Die Regelungen zum Schulbetrieb bleiben unberührt: Sämtliche Hagener Schulen bleiben weiterhin, wenn möglich, im Distanzunterricht. Ausgenommen von der Aussetzung des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen sowie Notbetreuungen.

Die Verwaltung

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Der Krisenstab hat beschlossen, dass ab Mittwoch, 28. April, Termine in Dienstgebäuden der Stadtverwaltung nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für die Besucher der Nachweis eines maximal 24 Stunden alten negativen Coronatests nach Paragraf 4 Absatz 4 Coronaschutzverordnung vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum Schuleintritt.

Der Nachweis der negativen Testung ist digital oder in Papierform gemeinsam mit einem gültigen Ausweis vorzuweisen. Das städtische Impfzentrum ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Maskenpflicht im Bus

Für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung gilt ab Samstag, 24. April, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Friseure und Fußpflege

Ebenfalls ab Samstag, 24. April, ist der Besuch beim Friseur oder bei der Fußpflege nur mit einem negativen Testergebnis möglich, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Sport

Individualsport im Freien darf kontaktlos maximal mit zwei Personen oder dem eigenen Haushalt ausgeübt werden. Kinder bis 14 Jahren dürfen kontaktlos in einer Gruppe von bis zu fünf Personen draußen Sport machen – begleitende Aufsichtspersonen müssen ein negatives Testergebnisvorlegen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Tourismus

Übernachtungsangebote für touristische Zwecke dürfen ab einem Inzidenzwert von 100 nicht mehr angeboten werden.

Weitere Infos www.hagen.de/corona