Hagen. Die Corona-Krise stellt viele Eltern aktuell vor große Herausforderungen. So viele Kinder befinden sich deshalb aktuell und in der Notbetreuung.

Für Eltern, die einer „systemrelevanten Berufsgruppe“ angehören, gibt es in der Corona-Krise eine Notfallbetreuung in den jeweiligen Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen, die ihre Kinder besuchen. Aktuell sind es 80 Kinder, die auf diese Weise notbetreut werden in Hagen. Und weitere 20 Kinder im Bereich der Tagespflege. Die Stadt Hagen erklärt, dass das ungefähr 1,5 Prozent der normalen Betreuungskapazität ausmache, was vergleichbar mit anderen Kommunen sei. In der Notbetreuung in den Schulen (Klassen 1 bis 6) befinden sich aktuell 30 Kinder.

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Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Das Land konkretisiert hierzu Berufsgruppen aus Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, -der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), -der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), -der Lebensmittelversorgung -und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

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Zugang zu Einkaufszentren gestattet, wenn dort nicht zu schließende Shops sind

Bei allen geöffneten Geschäften im Sinne der Allgemeinverfügung der Stadt Hagen wird eine Besucherregistrierung nicht mehr gefordert, um eine Ansteckungsgefahr aufgrund von Wartezeiten zu vermeiden. Vielmehr sollten die Betreiber darauf achten, dass auf eine Verkaufsfläche von 250 Quadratmeter nicht mehr als 20 Kunden Einlass finden. Für die Bürger geöffnet bleiben der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf sowie Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Der Zugang zu Einkaufszentren ist nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Geschäfte befinden. Weitergehende Aufenthalte in den Zentren, als diese Geschäfte aufzusuchen, sind untersagt. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

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