Hagen. . Der Ex-Leiter der Hildegardis-Schule war wegen Besitzes jugendpornographischer Bilder verurteilt worden. Der Strafbefehl ist nun rechtskräftig.
Der Strafbefehl gegen den freigestellten Leiter der katholischen Hildegardis-Schule in Hagen, der wegen des Besitzes jugendpornografischer Bilder verurteilt worden war, ist nun rechtskräftig. Der Verurteilte hatte keine Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt. Damit gilt die vom Amtsgericht Menden verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem muss der Angeklagte eine Geldbuße von 10 000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen zahlen. Das Erzbistum Paderborn als Arbeitgeber hat dem freigestellten Schulleiter nun die fristlose, außerordentliche Kündigung ausgesprochen – und kündigt zeitnah noch eine detaillierte Stellungnahme zu den Geschehnissen an.
Im Januar Daten sichergestellt
Im Januar war der Leiter des katholischen Hildegardis-Gymnasiums in Hagen überraschend vom Erzbistum Paderborn von seinem Amt freigestellt worden. Das Erzbistum war als Arbeitgeber von der Staatsanwaltschaft informiert worden, dass gegen den Rektor ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ein übliches Vorgehen, wenn gegen Beschuldigte ermittelt wird, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. In der Folge hielten sich die Behörden aber bedeckt, was die konkreten Vorwürfe angeht. Es war nur von einem sichergestellten Datenträger die Rede.
Keine öffentliche Hauptverhandlung
Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Menden – es handelt sich hierbei um ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung, das bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr durchaus üblich ist – war der Vorwurf dann klarer: Laut Amtsgerichtsdirektor Martin Jung wurde dem Schulleiter zur Last gelegt, am 12. Dezember, dem Tag der Hausdurchsuchung, zahlreiche jugendpornografische Schriften besessen zu haben. Es handele sich um eine Vielzahl von Bildern und Videos, die 14 bis 17 Jahre alte weibliche und männliche Jugendliche bei verschiedenen sexuellen Handlungen zeigten.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Der Paragraf 184 c des Strafgesetzbuches, auf dessen Grundlage, der Schulleiter des Hildegardis-Gymnasiums verurteilt wurde, sieht für das Verschaffen oder den Besitz von jugendpornografischen Schriften, auf denen 14 bis 17 Jahre alte Jugendliche zu sehen sind, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Damit liegt die Straferwartung etwas geringer als beim Besitz oder Erwerb von kinderpornografischen Schriften, auf denen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren zu sehen sind. Hier liegt das gesetzliche Strafmaß bei bis zu drei Jahren.
Bei dem Anwalt des gekündigten Schulleiters hat die WESTFALENPOST eine Stellungnahme zu dem Strafbefehl angefragt. Bis gestern Abend gab es darauf allerdings noch keine Antwort.