Hagen. . Das aktuelle Schuljahr neigt sich dem Ende zu. Viele Eltern sind verunsichert, wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich mein Kind arbeitslos oder bei der Berufsberatung melden, bis es mit seiner Ausbildung oder seinem Studium beginnt?
Das aktuelle Schuljahr neigt sich dem Ende zu. Viele Eltern sind verunsichert, wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich mein Kind arbeitslos oder bei der Berufsberatung melden, bis es mit seiner Ausbildung oder seinem Studium beginnt?
Es ist einfacher, als viele glauben – meint zumindest die Familienkasse. Grundsätzlich erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, z. B. dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.
Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Dann können die Zahlungen aufrechterhalten werden.