Hagen. . Wer 2017 Steuern gezahlt hat und innerhalb der vergangenen zwölf Monate Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhalt hat, muss dies bei der Steuererklärung aufführen. Darauf weist die Arbeitsagentur hin.

Wer 2017 Steuern gezahlt hat und innerhalb der vergangenen zwölf Monate Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhalt hat, muss dies bei der Steuererklärung aufführen. Darauf weist die Arbeitsagentur hin.

Aufgrund des Jahressteuergesetzes sei die Bundesagentur für Arbeit (BA) verpflichtet, die Daten über die im letzten Kalenderjahr gewährten Leistungen und die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Kunden bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Anschluss daran erhielten die Kunden – ohne besondere Aufforderung – einen Leistungsnachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten.

In diesem Nachweis sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten.

Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bitten von Anfragen zu Leistungsnachweisen für das Finanzamt abzusehen, da diese automatisch von der Zentrale der BA in Nürnberg verschickt werden.

Wichtiges Dokument für die Rente

Noch ein wichtiger Hinweis: Die Bescheinigung über den Leistungsbezug ist auch ein wichtiges Dokument für die Rente. Daher gilt, so die Experten der Arbeitsagentur: „Sorgfältig aufbewahren.“ Zweitschriften können nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen ausgestellt werden, weil die erforderlichen Kundendaten aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nach einigen Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden.