Hagen. . Bundestag und Bundesrat haben das „Kassengesetz“ verabschiedet. Es stellt ab 2020 höhere Sicherheitsanforderungen an Registrierkassen. Bereits zum Jahresbeginn mussten viele Kassenbetreiber ihre Kassen schon umrüsten. Seit 1. Januar 2017 dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, die alle Daten für zehn Jahre unveränderbar abspeichern. Dennoch rät die Südwestfälische Industrie und Handelskammer zu Hagen (SIHK) allen Ladenbetreibern, Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell in neue Geräte zu investieren. „Zunächst müssen die neuen technischen Anforderungen von den Kassenherstellern umgesetzt werden“, weiß Kirsten Jütte von der SIHK.

Bundestag und Bundesrat haben das „Kassengesetz“ verabschiedet. Es stellt ab 2020 höhere Sicherheitsanforderungen an Registrierkassen. Bereits zum Jahresbeginn mussten viele Kassenbetreiber ihre Kassen schon umrüsten. Seit 1. Januar 2017 dürfen nur noch solche Kassen eingesetzt werden, die alle Daten für zehn Jahre unveränderbar abspeichern. Dennoch rät die Südwestfälische Industrie und Handelskammer zu Hagen (SIHK) allen Ladenbetreibern, Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell in neue Geräte zu investieren. „Zunächst müssen die neuen technischen Anforderungen von den Kassenherstellern umgesetzt werden“, weiß Kirsten Jütte von der SIHK.

Neben den technischen Anforderungen sind die drei wichtigsten Änderungen für die Praxis:

Kassen-Nachschau durch Finanzamt: Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben wird dem Finanzamt bereit ab Januar 2018 ein weiteres Kontrollinstrument an die Hand gegeben. Ohne vorherige Ankündigung ist während der üblichen Geschäftszeiten eine sog. Kassen-Nachschau möglich. Den Kontrolleuren müssen dann alle Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen vorgelegt oder elektronisch gegeben werden – etwa über eine digitale Schnittstelle oder indem ihnen ein Datenträger überlassen wird.

Einzelaufzeichnungspflicht: Für alle Kasseneinnahmen besteht ab dem Jahr 2020 eine Einzelaufzeichnungspflicht. Einzige Ausnahme: es handelt sich um Barverkäufe an eine Vielzahl von unbekannten Personen und es wird kein elektronisches Aufzeichnungssystem eingesetzt (offene Ladenkasse). „Die SIHK ist froh, dass es weiterhin möglich ist, eine offene Ladenkasse zu führen“, so Jütte. „Gerade für eine Vielzahl unserer kleineren Mitgliedsunternehmen wäre eine Registrierkassenpflicht unverhältnismäßig und unprakti­kabel. Die SIHK hat sich gemeinsam mit der ganzen Kammerorganisation im Gesetzgebungsverfahren vehement dafür eingesetzt.“

Belegausgabepflicht: Darüber hinaus wird es eine verpflichtende Belegausgabe geben. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Sollte sich eine Belegausgabe in der Praxis schwierig gestalten, so können Ladenbetreiber die Befreiung bei ihrem Finanzamt beantragen. So ist etwa denkbar, dass eine Eisdiele keinen Kassenbeleg ausgeben muss, den sowieso kein Kunde haben möchte.