Fröndenberg. .
Er ist so gefährlich für die Allgemeinheit, dass er nicht auf freien Fuß kommt, obwohl er seine Strafe längst verbüßt hat. Er ist in Sicherungsverwahrung, und er sitzt im Fröndenberger Justizvollzugskrankenhaus.
Nicht, weil er krank ist, sondern weil er pflegebedürftig ist. Ein Mann, der wegen seiner Gefährlichkeit weiter hinter Schloss und Riegel bleiben muss, lebt also in Fröndenberg. Doch das wird nicht so bleiben.
Nach der Reform der Sicherungsverwahrung, die in der vergangenen Woche den Bundesrat passiert hat, müssen Sicherungsverwahrte künftig anders behandelt werden als Strafgefangene. „Dieses Trennungsgebot können wir nicht einhalten“ sagt der Fröndenberger Anstaltsleiter Joachim Turowski. Damit steht Fröndenberg nicht allein da: Die praktizierte Sicherungsverwahrung erfüllt bisher flächendeckend nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Abstandsgebots bei der Ausgestaltung des Vollzugs.
Sicherungsverwahrte sitzen in der Regel in den Haftanstalten. Doch bei ihnen handelt es sich um Verurteilte, die ihre Strafe abgesessen haben. Deshalb seien sie anders zu behandeln, entschied das Bundesverfassungsgericht, auf dessen Spruch die Reform beruht. Den Inhaftierten, die ihre Strafe verbüßt haben, müsse mehr Platz zustehen als den „normalen“ Häftlingen. Sie müssten in allen Lebensbereichen getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden. Darüber hinaus gelte es, mit Therapien darauf hinzuarbeiten, dass sie doch noch eines Tages in die Freiheit entlassen werden können.
Um diese Kriterien zu erfüllen, wird in der Justizvollzugsanstalt Werl gebaut. Fünf neue Gebäude sollen entstehen: ein Haus, in dem 148 Sicherungsverwahrte wohnen, eine Besucheranstalt, eine Arbeitshalle und eine Krankenpflegestation. Dort könnte demnächst auch der Fröndenberger Sicherungsverwahrte unterkommen.
Die Pflegebedürftigkeit sei nämlich noch lange nicht gleichbedeutend mit der Ungefährlichkeit eines Täters, betont Joachim Turowski. „Wenn man an den Kindesmissbrauch denkt, wird das besonders schnell deutlich: So lange jemand in der Lage ist zu kommunizieren, geht hier eine Gefahr aus.“ Allein die Tatsache, dass jemand beispielsweise im Rollstuhl sitze, rechtfertige eine Entlassung noch lange nicht.