Ennepe-Ruhr. Impfzentrum Ennepetal: Das NRW-Gesundheitsministerium erklärt, wer eine Verordnung für einen Transport erhält.

Gevelsberg richtet einen Fahrdienst ins Impfzentrum ein, Ennepetal und Schwelm haben Hilfe beim Transport zugesichert, wenn der Impfling keine andere Lösung findet (wie berichtet). Doch wie sieht es mit einem sogenannten „Taxischein“ aus? Oder gibt es Vereinbarungen mit den Krankenkassen, die einen Transport sichern? Unsere Redaktion hat beim Landesministerium für Gesundheit (MAGS) nachgefragt.

1. Wer bisher für Arztbesuche einen Transportschein erhalten hat, erhält auch einen für das Impfzentrum?
Antwort: Wer bisher Anspruch auf Fahrkosten nach § 60 SGB V erhalten hat, hat auch für die Fahrt zum Impfzentrum Anspruch auf diese Leistung. Derzeit finden Gespräche mit den Kostenträgern statt, inwiefern man das bürokratische Genehmigungsverfahren dieser Leistung möglichst vereinfachen kann.

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2. Was gilt für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis?
Antwort: Fahrten zum Impfzentrum mit dem Taxi oder Krankentransport werden dann von der Krankenkasse übernommen, wenn Versicherte in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, auf dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit angegeben ist (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“) oder sie die Pflegegrade 3, 4 oder 5 aufweisen. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die Mobilität dauerhaft beeinträchtig sein.

3. Gibt es Ihrerseits eine Empfehlung an die Krankenkassen?
Antwort: Nein. Das MAGS befindet sich mit den Krankenversicherungen im Austausch, inwiefern man eine möglichst bürokratiearme Lösung finden kann.

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4. Können Ärzte einen Transportschein ausstellen, wenn keine Schwerbehinderung oder kein Pflegegrad, bzw ein Pflegegrad unter 3 besteht?
Antwort: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingend medizinischen Gründen notwendig sind. Sprich: bei Leistungen, die stationär erbracht werden, Rettungsfahrten zum Krankenhaus, Krankentransport mit notwendig fachlicher Betreuung. Zudem übernimmt die Krankenkasse in Ausnahmefällen auch Fahrkosten (neben Voraussetzungen Pflegegrade und Schwerbehinderung z.B.), die in den Krankentransportrichtlinien definiert sind – Bsp. hierfür: Fahrten zu ambulanten Behandlungen (z.B. Chemo- und Strahlentherapie oder Dialyse). Für die Fahrt zum Impfzentrum und zurück können die Ärzte zunächst nur nach den oben genannten Voraussetzungen des § 60 SGB V einen Transportschein ausstellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist keine Verordnung einer Krankenbeförderung des Arztes auszustellen.

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5. Fällt unter „Fahrten zu ambulanten Behandlungen“ auch die Impfung?
Antwort: Ja, in dem speziellen Fall der Corona-Schutzimpfung fällt die Fahrt zum Impfzentrum und zurück unter den oben genannten Passus.

6. Was ist mit bettlägerigen Patienten?
Antwort: Derzeit wird ein Konzept erarbeitet. Das MAGS wird hierüber informieren, wenn es erarbeitet ist.