Gevelsberg/Schwelm/Ennepetal. Es ist höchste zeit, das Rad fit für den Frühling zu machen. Hans-Joachim Jursch, Leiter der TÜV-Station Gevelsberg, gibt Tipps.
Der Frühling ist da. Höchste Zeit, sich auch verkehrstechnisch für die warme Jahreszeit fitzumachen. Hans-Joachim Jursch, Leiter der TÜV-Station Gevelsberg, gibt Tipps zu den verschiedenen Rechten und Pflichten der Radfahrer.
Verkehrssicherheit garantieren: Intakte Vorder- und Rücklampen, wobei diese vorne weiß und hinten rot sein müssen; weißer Frontreflektor vorne und roter Rückstrahler hinten; zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen; gelbe Reflektoren (zwei am Vorderrad, zwei am Hinterrad) oder alternativ rückstrahlende weiße Reifen/Ringe; gelbe Rückstrahler an Pedalen; zusätzlicher großer, roter Rückstrahler am Hinterrad; eine Signalanlage (Klingel). Fehlt etwas von dieser Liste oder funktioniert es nicht einwandfrei, drohen Bußgelder von bis zu 30 Euro.
Auf der Straße fahren trotz Fahrradwegs? Für viele Autofahrer ist es ein Ärgernis: Vor ihnen fährt ein Fahrrad, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Ist diese Nichtnutzung überhaupt erlaubt? Hans-Joachim Jursch kennt die Antwort: „Laut §2 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besteht die Radwegebenutzungspflicht.“ Gibt es ein Verkehrszeichen, das auf einen Radweg hinweist, so müssen die Zweiräder dort fahren. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Wenn kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad vorhanden ist, dürfen Radfahrer wählen, wo sie fahren möchten. Aber: Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Nur wenn ein Radweg zum Beispiel durch Schlaglöcher oder Blockierungen unbenutzbar ist, entfällt die Radwegebenutzungspflicht.
Hier darf das Fahrrad bedenkenlos parken: Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Dementsprechend darf das Rad sowohl längs am Straßenrand wie ein Auto als auch auf Gehwegen geparkt werden. Bei Ersterem muss es bei Dunkelheit beleuchtet werden. „Interessant zu wissen ist, dass Fahrräder auch auf Autoparkplätzen abgestellt werden dürfen. Voraussetzungen sind der Erwerb eines Tickets und das platzsparende Parken, so dass mehrere Räder in der Lücke Platz finden können“, merkt Hans-Joachim Jursch an. In diesem Fall wird jeweils ein Parkschein pro Zweirad benötigt. Ebenso ist es erlaubt, das Transportmittel in Fußgängerzonen oder auf Plätzen abzustellen, vorausgesetzt, es behindert niemanden. Verbotsschildern in öffentlichen Bereichen muss keine Beachtung geschenkt werden. Anders sieht es bei privaten Verbotsschildern aus.