Axel Bahr, Steuerberater aus Gevelsberg, beantwortet die wichtigsten Fragen zur Corona-Soforthilfe.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Soforthilfe beantragen zu können?
Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberufler und Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten können die Soforthilfe beantragen, wenn ein Liquiditätsengpass nach dem 11. März 2020 in Folge der Corona-Pandemie entstanden ist und nicht mit Eigen- oder Fremdmitteln ausgeglichen werden kann. Finanzielle Schwierigkeiten liegen zum Beispiel dann vor, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise wegfallen ist oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat halbiert sind.
Wofür darf ich das Geld verwenden und muss ich es später wieder zurückzahlen?
Die Soforthilfe dient als ‘letztes Mittel’, um Unternehmen und Selbstständige dabei zu unterstützen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Sie darf unter anderem für die laufenden Betriebskosten, Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Sie ist ein Zuschuss und kein Darlehen, d.h. sie muss nicht zurückgezahlt werden. Stellt sich aber am Ende der Bezugszeit von drei Monaten heraus, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat als sein Schaden hoch war, ist er gehalten, das überschüssige Geld zurückzuzahlen.
Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Bei der Steuerveranlagung 2020 für die Einkommen- oder Körperschaftssteuer sowie ggf. für die Gewerbesteuer wird die Soforthilfe gewinnwirksam und damit steuerpflichtig berücksichtigt. Für die Umsatzsteuer gilt das nicht.
Wie bewerten Sie die Soforthilfe aus steuerrechtlicher Sicht?
Das größte Problem wird am Ende sein: Stand einem der Zuschuss zu oder nicht? Der Gesetzgeber hat sich alles offengehalten. Unklar ist zum Beispiel, ob die Antragsteller bereits ihren Dispo in Anspruch genommen haben müssen. Die Bewilligungsbescheide kommen momentan alle automatisiert und die Betroffenen denken natürlich, es sei alles gut. Im Zuge der Steuererklärung 2020 wird die Zuwendung dann durch das Finanzamt überprüft. Ich rate daher allen, die Soforthilfe beantragen, sich Aktenlage zu schaffen, um im Zweifel die finanzielle Notlage beweisen zu können.
Unter gibt Axel Bahr in einem Video weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe.