Balve. Balve hat seit kurzem mit Thomas Vogtmann und Heinrich Stüeken zwei fraktionslose Ratsmitglieder. Was ändert sich für sie?
Der Balver Rat hat seit kurzem zwei fraktionslose Mitglieder. Wie ändert sich der Status der beiden? An welchen Entscheidungen dürfen sie nach wie vor direkt mitwirken? Auf welche Rechte eines Fraktionsmitgliedes müssen sie verzichten? Die Antworten kennt André Flöper. Der städtische Fachbereichsleiter ist Experte für die NRW-Gemeindeordnung.
+++ SPD-FRAKTION BALVE: VOGTMANN, GEYHAN WERFEN HIN +++
Was ändert sich für die Fraktionen?
Für die Fraktionen SPD und UWG ändert sich nichts. Beide Parteien oder Gruppierungen haben mehr als zwei Mitglieder. Die Fraktionen entsenden Mitglieder aus ihren Reihen in die Ausschüsse. Scheidet ein Ratsmitglied aus der Fraktion aus, darf sie den frei werdenden Ausschusssitz selbst nachbesetzen. Gültig werden derlei Personalien allerdings erst mit Zustimmung des Stadtparlaments. Die zu erwartenden Umbesetzungen der UWG werden demnach erst in der Ratssitzung am 8. November gültig.
Was ändert sich für fraktionslose Ratsmitglieder?
Ihnen bleibt das Recht, im Rat abzustimmen. Die Fraktionslosen können aber keine Anträge stellen, die auf die Tagesordnung kommunalpolitischer Gremien kommen. Dieses Recht haben lediglich Fraktionen oder ein Fünftel aller Ratsmitglieder.
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Jedes fraktionslose Ratsmitglied hat das Recht, sich einen Ausschuss auszusuchen, in dem es beratend tätig sein darf. An Entscheidungen der Ausschüsse dürfen Fraktionslose allerdings nicht mitwirken.
Fraktion oder nicht: Das hat auch Konsequenzen für das Informationsrecht von Ratsmitgliedern über Verwaltungsvorgänge. Dabei geht es um Auskünfte oder Akteneinsicht. Üblicherweise muss die Verwaltungsspitze Informationen erteilen, wenn es die Ratsmehrheit, ein Fünftel des Stadtparlaments oder eine Fraktion verlangt.
+++ HEINRICH STÜEKEN MUSS UWG-FRAKTION VERLASSEN +++
Ein Fraktionsloser hat ein Recht auf Akteneinsicht – grob vereinfacht – nur eingeschränkt: „Jedem Ratsmitglied ist auf Verlangen vom Bürgermeister Einsicht zu gewähren, soweit Akten zur Vorbereitung oder zur Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksregierung dienen“, zitiert Flöper die Gemeindeordnung. Das gilt aber nur für den Ausschuss, dem der Fraktionslose angehört.
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