Balve. . Die Kirchen müssen ab 2021 Umsatzsteuer zahlen. Die evangelische Gemeinde bereitet sich darauf vor. Was positiv läuft, was negativ.

Die Kirchen müssen 2021 für Veranstaltungen Umsatzsteuer zahlen. Wie bereiten sie sich darauf vor? Kirchmeisterin Silke Hoppe von der evangelischen Gemeinde Balve steht Rede und Antwort.

Die federführende Beratung liegt demnach beim Kirchenkreis Iserlohn. Silke Hoppe: „Im Jahr 2016 hat uns der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2020 eingeräumt.“ Evangelische und katholische Gemeinden haben sich zur Umsetzung ab 2021 verpflichtet. „Die Zeit dazwischen nutzen wir intensiv, um unsere Kirchengemeinden im Kirchenkreis auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten.“ Was bedeutet das? Zur Zeit laufen die Info-Veranstaltungen für Presbyteriumsvorsitzende, Kirchmeister(innen) und Gemeindesekretäre(innen). Fortbildungen folgen.

Taufe, Hochzeit, Beerdigung

Was muss zunächst geschehen? Vorrangig geht es um Ermittlung und Erfassung der bisherigen Umsätze. Silke Hoppe: „Hier ist zu fragen: Welche tatsächlichen Umsätze gibt es und wie sind diese umsatzsteuerlich zu würdigen? Betroffen hiervon sind nur solche Umsätze, die auch durch einen privaten Unternehmer ausgeführt werden könnten, etwa Verköstigung, Kulturdarbietung, Vermietung. Rein hoheitliche Tätigkeiten, die nur die öffentlichen Körperschaften erfüllen können, bei der Kirche zum Beispiel Taufe, Hochzeit, Beerdigung, fallen von vorn herein raus.

Eine gute Nachricht lautet: Umsätze unter 17.500 Euro pro Jahr sind frei. Für viele Umsätze im kirchlichen Bereich greifen Befreiungsvorschriften. Das gilt laut Silke Hoppe beispielsweise bei langfristiger Wohnungsvermietung. Sollten die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen, kann die Gemeinde sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen. Dann muss sie keine Umsatzsteuer abführen. „Es wird also keineswegs so heiß gegessen, wie gekocht wird“, meint Silke Hoppe.

Mehr noch: Sie sieht sogar positive Auswirkungen. Die Umsatzsteuerpflicht kann in einzelnen Fällen auch positive Auswirkungen haben. Werden Investitionen getätigt, die mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen, so kann von den Aufwendungen die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden. Bei künftigen Investitionen empfehle sich vorab eine Beratung, heißt es.

Ihr ist zugleich klar: Die Umsatzsteuerpflicht wird den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. „Bei jedem kirchlichen Fest mit verkaufter Grillwurst und gespendetem Kuchen, bei jedem Konzert wird eine Umsatzsteuer fällig.“ Die Gemeinden müssen sich bei der Planung ihrer Veranstaltungen im Vorfeld darüber klar werden.Ganz wichtig: Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß erfassen. Die Rechnungen müssen überdies den Anforderungen an den Vorsteuerabzug gerecht werden. Sollte eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, so müssten die Kirchengemeinden im Vorfeld gegebenenfalls die Eintritts- oder Verkaufspreise erhöhen, um so die Folgen der Umsatzsteuerpflicht aufzufangen. Anderenfalls käme es zu einem verringerten Erlös für die veranstaltende Kirchengemeinde. Es ist sehr fraglich, ob der Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten (Kirchengemeinde/Finanzamt) in angemessener Proportion steht zur erwarteten Steuermehreinnahme.

Ehrenamtler müssen sich einarbeiten

Auf die Gemeinde Balve wirkt sich die neue Regelung vermutlich kaum aus. Es gibt keinen Friedhof, kaum Vermietungen. Der Verwaltungsaufwand für Gemeindesekretärin, Kirchmeisterin, Pfarrerin und Presbyterium indes steigt.

Und Ehrenamtler? „Viele Arbeitsbereiche werden bei uns ehrenamtlich geleitet oder gestaltet – von der Frauenhilfe bis zum Jugendtreff „HomeZone“. Die Mitarbeiter(innen) müssen sich einarbeiten in die Materie. Gemeindesekretärin und Kirchmeisterin werden beratend an ihrer Seite stehen. „Wir haben, das ist gut, genug Vorlauf-Zeit.“