Arnsberg. .
Der Bezirksausschuss Arnsberg hat jetzt der von der Verwaltung vorgestellten „Erhaltungssatzung für die Historische Altstadt“ zugestimmt, auf deren Basis die bauliche Gestalt – und damit auch die weithin sichtbare Silhouette – geschützt werden soll. Zudem ist eine solche Satzung, erläuterte Stadtplaner Thomas Vielhaber, aufgrund einer neuen Gesetzeslage für die Gewährung von Fördermitteln unerlässlich.
Dabei erstreckt sich diese Erhaltungssatzung nicht etwa nur auf das, was landläufig als klassische Altstadt betrachtet wird – die Fläche von Glockenturm bis Schlossberg. Vielmehr ist diese Schutzzone wie folgt aufgeteilt: mitteralterlicher Bereich mit Altstadt, Schlossberg, Mühlenviertel, den Kleingärten und dem Klosterviertel;
klassizistisch geprägter Bereich mit Klassizismusviertel, den angrenzenden Gärten und dem Brückenplatz;
neuzeitliche Stadterweiterung, geprägt durch Villen der Gründerzeit und dem Jugendstil (mit Eichholz, Eichholz-Friedhof, Eichholz-Waldbereich) sowie
der Landschaftraum mit Ruhraue, Mühlengraben und Altem Feld. Auf Grundlage dieser Satzung sollen nun sowohl unter Denkmalschutz stehende als auch städtebaulich und gesellschaftlich prägende Gebäude Schutz genießen. Stichwort: Ensemble-Schutz.
Ohne eine solche Satzung, so Vielhaber, sei es kaum noch möglich, Fördergelder für die Sanierung vorhandener Denkmäler zu erhalten. „Für diese finanzielle Unterstützung ist jetzt eine klare Gebietsabgrenzung erforderlich.“
Aber mit der neuen Satzung habe man noch eine weitere wichtige Option: „Wir können damit künftig riesige Werbeflächen wie in der Bömerstraße unterbinden.“ Weil diese ein Störfaktor im zu schützenden Stadtbild seien.
Wichtiges Instrumentarium
Die Erhaltungssatzung ist damit wichtiges Instrumentarium, um unpassende Bau- oder Rückbauvorhaben von prägenden Gebäuden zu verhindern. Dies alles steht bei Inkrafttreten der Satzung unter einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Aber Thomas Vielhaber stellte - wohl mit Blick auf die Bömerstraße - klar: „Modernes Bauen ist damit nicht verboten.“
Auch das ist wichtig: Der Abriss von Gebäuden oder Veränderungen der äußeren Gestalt durch einen neuen Anstrich oder der Neueindeckung des Daches bedürfen künftig der Genehmigung. Selbst dann, wenn die betreffenden Vorhaben nach dem „normalen“ Baurecht genehmigungsfrei wären. Aber dafür werden laut Vielhaber keine Gebühren erhoben.