Arnsberg. Vier Videokameras waren an einer Grundschule in Arnsberg-Neheim installiert. Drei müssen wieder entfernt werden. Das hat die HSK-Schulaufsicht entschieden. Eine Kamera hing im Schulflur. Dort stehen auch Gruppenarbeitstische. Für die Schulaufsicht ist das “Videoüberwachung während des Unterrichts“.

Von vier an der Neheimer Grundschule Müggenberg-Rusch installierten Überwachungskameras mussten nach einer Beschwerde von Eltern bei der Kreis-Schulaufsicht drei wieder entfernt werden. Die Stadt Arnsberg muss nun prüfen, wie sie grundsätzlich mit Kameras an ihren Schulen umgeht.

Kamera-Attrappen als Schutz vor Vandalismus

Zu Beginn des Jahres waren die neuen Kameras an der Schule installiert worden. Eine im Eingangsbereich, eine im Flur. Per Funksignal wurden die Videobilder auf einen mobilen Monitor übertragen. Schon länger gab es zwei Kameras auf dem Schulgelände - letztere waren allerdings nur Attrappen als Schutz gegen Vandalismus.

Eltern beklagten, dass es keine umfassende Information oder Befragung der Elternschaft gegeben habe. Daher wurde sich an die zuständige HSK-Schulaufsicht gewandt. „Einige Eltern fühlten sich an den Überwachungsskandal einer Supermarkt-Kette erinnert“, sagt ein Beschwerdeführer. „Sollten ihre Kinder nun schon in früher Jugend an Video-Bespitzelung gewöhnt werden, um sie später im Arbeitsleben als normal zu empfinden?“, fragt er kritisch.

Videokamera am Schuleingang darf bleiben

Die Schulaufsicht des Hochsauerlandkreises prüfte den Fall. Eingeschaltet waren die Datenschutzbeauftragten des Kreises und der Stadt Arnsberg. „Eine Videoüberwachung während des laufenden Schulbetriebs ist grundsätzlich unzulässig“, heißt es nun in einem Schreiben der Schulaufsicht an die Beteiligten. Ausnahmen erlaube das NRW-Datenschutzgesetzes nur, wenn es dem Schutz der Schulgemeinde vor Gefahren für Leib und Seele oder Eigentumsbeeinträchtigungen diene. „Dabei reicht jedoch keine abstrakte Gefahrenvorsorge aus“, so das Schreiben. Vorkommnisse in der Vergangenheit müssten diese Vorsorgemaßnahme rechtfertigen. Auch eine Kamera als Attrappe könne als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verstanden werden, weil sie nach einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „überwachten“ Betroffenen täusche und ihre Verhaltensweise beeinflusse.

Konsequenz daraus für die Grundschule Müggenberg-Rusch: Die Kamera am Schuleingang darf bleiben, weil sie nur als Zutrittskontrolle dient. Sie dürfe aber nur benutzt werden, wenn jemand an der verschlossenen Tür schellt.

Persönlichkeitsrechte der Kinder verletzt

Abgebaut werden mussten hingegen die Attrappen auf dem Schulhof, weil es nach Aussagen der Schule lange keine Fälle von Vandalismus mehr gegeben habe. Sollte sich das ändern, müsse entschieden werden, ob nicht doch wieder Kameras installiert werden.

Die Kamera im mit Gruppenarbeitstischen bestückten Flur der Schule - ohne Speicherung - musste nach Anordnung der Schulaufsicht „endgültig abgebaut“ werden. „Dies ist Videoüberwachung während des Unterrichts und verletzt die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Lehrpersonen“, so die HSK-Schulaufsicht, „sie können sich nicht frei bewegen, da ihnen eine Kamera ‘im Nacken hängt’“