Arnsberg/Oeventrop. Bezüglich der Planungen der Bezirksregierung hat Bürgermeister Ralf Bittner um kurzfristige Klärung einer baurechtlichen Planungsfrage gebeten.

Aktuell prüft die Bezirksregierung Arnsberg Standorte im Stadtgebiet Arnsberg zur Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE).

Bezüglich der Planungen der Bezirksregierung, eine ZUE am Standort in Oeventrop – am „Alten Kloster“ – zu errichten (wir berichteten), hat Arnsbergs Bürgermeister Ralf Paul Bittner um kurzfristige Klärung einer baurechtlichen Planungsfrage gebeten.

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Wie im Luftbild oben ersichtlich, liegt die fragliche Liegenschaft unmittelbar angrenzend an zwei reine Wohngebiete in Oeventrop, Am Klosterberg in westlicher Richtung – und in östlicher Richtung an die Eggesiedlung. Eine ZUE stellt nach erster Einschätzung keine „Wohnnutzung“ in rechtlicher Hinsicht dar.

ZUE ist „soziale Einrichtung“

In Abgrenzung zur „hinreichenden Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises“ – wie sie regelmäßig bei einer kommunalen Flüchtlingseinrichtung gegeben ist – , muss eine ZUE aufgrund ihres Aufbaus und ihres Charakters als eine „soziale Einrichtung“ gewertet werden. Eine derartige „soziale Einrichtung“ ist nicht generell, sondern nur als Ausnahme in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig.

+++ Die Infoveranstaltung zur ZUE +++

Wenn diese oben genannte Rechtsauffassung bestand hat, erfolgt eine Abwägung zwischen der Bewertung der nachbarlichen Interessen, bodenrechtlich beachtlichem „Störpotenzial“, und der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerber-Unterkünften.

Störpotenzial

Es ist gegebenenfalls darauf abzustellen, ob eine solche Nutzung als Unterkunft typischerweise mit Auswirkungen auf die nähere Umgebung verbunden ist, die generell geeignet ist, ein der Zweckbestimmung der beiden angrenzenden Baugebiete zuwiderlaufendes Störpotenzial zu entfalten. Das würde in der Rechtsprechung bei „kleinen Einrichtungen“ für etwa 25 Personen verneint, kann aber bei mehr als 350 bis 400 Unterzubringenden durchaus nachvollziehbar zu einer anderen Bewertung führen – respektive müsste gegebenenfalls sogar dazu führen.

Auf persönlichen Wunsch

Diese Prüfung zur baurechtlichen Planungsfrage erfolgt auf persönlichen Wunsch des Bürgermeisters aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und vor allem aufgrund des hohen Interesses der Bürgerschaft mit absoluter Priorität, um für Handlungssicherheit aller Beteiligten zu sorgen.