Hüsten. Das Verfahren gegen einen 48-jährigen Angeklagten wird ans Landgericht verwiesen, weil eine hohe Strafe zu erwarten ist.
Bereits im Mai fand vor dem Schöffengericht die Hauptverhandlung gegen einen arbeitslosen 48-Jährigen aus Üxheim wegen einer angeklagten Nötigung und Bedrohung statt. Danach soll er einen Ex-Bankdirektor (71) aus Niedersachsen, der seinem Bekannten bei dessen Geschäften beraten hatte, unter Androhung von Gewalt aufgefordert haben, einen Aufhebungsvertrag und eine fingierte Rechnung über 10.000 Euro zu unterschreiben. Um dem Nachdruck zu verschaffen, soll der Angeklagte in die Wohnung seines Bekannten am Holzener Weg zwei furchterregende Männer mitgebracht haben. Diese sollen sich dem Geschädigten in den Weg gestellt und ihn in einen Sessel gestoßen haben, als der 71-Jährige die Unterschriften verweigerte und die Wohnung verlassen wollte.
Der Wohnungsinhaber, um dessen Geschäfte es ging, war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Der Angeklagte handelte wahrscheinlich in dessen Auftrag. Er schwieg vor Gericht, ließ über seinen Anwalt Martin Pohlmann nur mitteilen, dass er die Vorwürfe bestreite.
Tatverdacht eines erpresserischen Menschenraubs
Während der Beweisaufnahme erkannte der Vorsitzende Richter nach der Aussage des Geschädigten eine Straftat, die mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe, als die in der Anklageschrift genannten behaftet ist. „Es ergibt sich jetzt der dringende Tatverdacht eines erpresserischen Menschenraubes.“
Der Verteidiger beantragte daraufhin eine Verlegung der Verhandlung, da er sich erst mit der neuen Situation auseinandersetzen müsse. Bei der jetzt im August anberaumten Verhandlung bestritt der Angeklagte aber weiterhin den Vorwurf. Auch fünf Zeugen konnten ihn nicht entlasten. Besonders belastend aber war für ihn die glaubwürdige und umfassende Aussage des Geschädigten.
Schließlich verkündete der Vorsitzende Richter den Beschluss, dass das Verfahren an das Landgericht verwiesen werde. „Bei der Beweisaufnahme sind Gründe deutlich geworden, die für einen erpresserischen Menschenraub sprechen. Da die Mindeststrafe dafür höher als vier Jahre lautet, ist das Schöffengericht nicht mehr zuständig.“