Gericht verurteilt 46-jährigen Arnsberger wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Ambulante Entwöhnungstherapie.

Arnsberg. Ein wegen unerlaubten Handelns mit Drogen in nicht geringer Menge – und in zwei Fällen auch mit Waffen – angeklagter 46-Jähriger, der in einem Problemviertel des Arnsberger Nordens wohnt und arbeitslos ist, zeigte sich vor dem Schöffengericht recht gesprächig – und gab die Vorwürfe des Staatsanwaltes unumwunden zu.

Vollstreckung ausgesetzt

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine gerichtliche Maßnahme des Strafrechts.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt, nach deren Ablauf – bei guter Führung – die Strafe erlassen wird.

Nur über die Käufer und von wem er die Betäubungsmittel bezog, machte er keine Angaben. In seinem Rucksack, den er unter Drogeneinfluss auf einem Fahrrad mitführte, befanden sich Betäubungsmittel in einer Menge, die weit über das Maß des Eigenkonsums hinaus geht. Das erste Mal war der Mann bereits im Mai 2018 aufgefallen, als er bei einer Polizeikontrolle mit Marihuana und Amphetaminen erwischt wurde. Die anschließende Wohnungsdurchsuchung brachte weitere Drogen und Bargeld zum Vorschein. In der Wohnung waren Marihuana, Hasch, Amphetamine und Ecstasy deponiert.

Im Januar 2019 erhielt die Polizei dann von einem Unbekannten, der soeben bei dem Angeklagten eingekauft hatte, Kenntnis, dass der Dealer unterwegs sei, um Kunden zu bedienen. Die Beamten spürten diesen bald auf und fanden in seinem Rucksack und anschließend bei der Wohnungsdurchsuchung erneut größere Mengen Drogen.

Waffen mitgeführt

Außerdem wurde Bargeld sichergestellt, und – was die sowieso schon schwere Straftat noch krimineller machte:

Der Angeklagte führte bei seinem Handel Waffen – ein Springmesser und einen Schlagstock – mit.

Der Staatsanwalt kreidete dem Drogenhändler besonders an, dass dieser, obwohl er erst wenige Monate zuvor bei besagter schwerer Straftat angetroffen worden war, gleichermaßen weitergemacht hatte. „Ich musste damit doch meinen Lebensunterhalt und meinen eigenen Drogenkonsum bestreiten“, gab der Angeklagte zu verstehen. Er sei länger schon ohne Arbeit gewesen und hatte Hartz-IV nicht beantragt. „Das ging wohl deshalb nicht, weil sie dann ja Auskunft über ihre Einnahmen hätten machen müssen“, so der Staatsanwalt mit leichter Ironie. Man könne hier aber von einem minder schweren Fall ausgehen und somit sei man nicht an die Mindeststrafe von fünf Jahren Haft gebunden. Er beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung. Allerdings müsse dem Angeklagten, der jetzt Hartz-IV bezieht, auferlegt werden, eine ambulante Entwöhnungstherapie anzugehen – und durchzuhalten. Außerdem solle er 250 Sozialstunden ableisten.

Minder schwerer Fall

„Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist vertretbar, weil man von einem minder schweren Fall ausgehen muss, denn hier überwiegen die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafverschärfenden“, begründete der Vorsitzende Richter die ausgesprochene zwei Jahre Bewährungsfreiheitsstrafe.

„Sie sind mit einem blauen Auge davon gekommen. Erfüllen sie die gerichtlichen Auflagen. Wenn nicht, müssen sie damit rechnen, die Strafe abzusitzen“, ermahnte der Vorsitzende den Angeklagten, stellt ihm einen Bewährungshelfer zur Seite und lässt ihn 300 Sozialstunden ableisten.

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Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt waren mit dem Urteil einverstanden, was dieses sofort rechtskräftig werden ließ.