Hüsten. Polizistinnen erwischen einen 30-jährigen Hüstener beim Transport von Drogen – vor Gericht muss sich der Mann verantworten.
Um Drogenhandel drehte sich jetzt ein Gerichtsverfahren gegen einen 30-jährigen Hüstener. Der Vorwurf des Staatsanwaltes gegen den Angeklagten vor dem Schöffengericht lautete: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – ein Verbrechen, das grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird.
Betäubungsmittelgesetz
Laut Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen handelt oder sie unerlaubt besitzt.
In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Handel oder der Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr anzusetzen. Bei minder schweren Fällen kann die Strafe herabgesetzt werden.
Zwei Polizistinnen hatten den Angeklagten Anfang Januar in Hüsten kontrolliert, weil er bei Dunkelheit ohne Beleuchtung mit dem Fahrrad unterwegs gewesen war. Er trug einen Rucksack mit sich. Die Beamtinnen rochen Marihuana und lagen mit ihrem Verdacht richtig, dass der Mann sowohl konsumiert hatte als auch Marihuana transportierte. Sie fanden im Rucksack 100 Gramm Marihuana und Ecstasy-Tabletten. Der Hüstener gab an, die Drogen für den tatsächlichen Besitzer lediglich transportiert zu haben.
Netzwerk bleibt unbekannt
Die Auswertung seines Handys allerdings ergab eindeutig, dass er selbst Handel trieb. Vor Gericht gab er dies auch zu. Er selbst würde nur hin und wieder konsumieren, und da er damals arbeitslos gewesen sei, habe er in kleinen Mengen Drogen verkauft, um seine Sucht zu finanzieren. Der Staatsanwalt: „Wenn Sie hier glimpflich wegkommen wollen, müssten sie Ross und Reiter nennen!“ Doch zur Benennung seines Beziehers war der Angeklagte nicht bereit.
Bereit war er jedoch, eine Therapie anzutreten. „Darüber habe ich mir schon Gedanken gemacht.“ Allerdings hatte der 30-Jährige sofort nach dem Beginn des Strafermittlungsverfahrens eine Arbeitsstelle erhalten, was ihn nach seinen Angaben von den Drogen wegbringen würde.
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Der Ratschlag des Vorsitzenden Richters: „Nehmen sie sich eine Freundin.“ Diese könnten erfahrungsgemäß oft einen positiven Einfluss nehmen.
Aufgrund der eindeutigen Beweislage, zudem hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt, konnte das Verfahren abgekürzt werden. Es ging nur noch um das Strafmaß.
Strafe zur Bewährung
Der Staatsanwalt sah die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall erfüllt und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Sie könne zur Bewährung ausgesetzt werden, weil es die erste Freiheitsstrafe des dreimal vorbestraften Mannes sei. Eine Geldbuße von 900 Euro solle angeordnet werden.
Das Urteil des Schöffengerichtes entsprach dann genau dem Antrag. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig, da keine der Parteien ein Rechtsmittel einlegen wollte.