Neheim. . Petra Golly leitet die Arnsberger Verbraucherzentrale NRW – und hat wertvolle Tipps, damit die Feiertage nicht mit Ärger oder Tränen enden.

Zum Jahresende besteht in der Neheimer Geschäftsstelle der Verbraucherzen­trale NRW stets hoher Beratungsbedarf. In unserem heutigen Mittwochsinterview erklärt Petra Golly die Gründe für den verstärkten Kundenandrang. Außerdem hat die Leiterin der Niederlassung an der Burgstraße einige wertvolle Tipps für Verbraucher rund um Weihnachten und Silvester – damit die Feiertage nicht mit Ärger oder gar Tränen enden...

Gibt es tatsächlich ein erhöhtes Kundenaufkommen rund um die Feiertage zum Jahresende?

Petra Golly: Also, zumindest gefühlt haben wir um diese Zeit tatsächlich einen höheren Andrang. Das mag unter anderem daran liegen, dass viele noch schnell ihre guten Vorsätze in Angriff nehmen, bevor schon wieder neue gemacht werden. Außerdem hören wir oft den Satz „das wollte ich schnell noch erledigen“ – bezogen auf eher unangenehme Dinge, die man schon das ganze Jahr vor sich her schiebt. Sehr häufig gibt es Probleme mit der Altersvorsorge oder mit Versicherungen. Wir beraten, verkaufen quasi unser Fachwissen, eine Entscheidung fällt aber letztendlich stets der Beratene selbst.

Gibt es mit Blick auf Weihnachten oder den Jahreswechsel spezielle Kundenfragen oder Probleme?

Sehr oft sind um diese Zeit im Jahr Gutscheine ein Thema. Ganz aktuell hatte ich einen Fall, bei dem es um einen Hotelgutschein ging, der unmittelbar vor Ablauf stand. Verhandlungsgeschick war gefragt, letztlich konnten sich Hotelier und Gutscheinbesitzer noch einigen.

Stichwort Gutscheine – was sollte man beim Verschenken beachten?

Unbedingt auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit ­lassen kann. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wer unter dem Weihnachtsbaum aber einen Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin findet, muss die Karte zum angegebenen Datum einlösen, sonst ist sie verfallen. Die Frist beginnt immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Viele Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, der Restbetrag wird dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder als neue Gutschrift ausgehändigt. Der Einlösende sollte wissen – ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutschein­summe ­besteht nicht.

Nicht selten gefällt ein Geschenk nicht, was ist bei einem Umtausch wichtig?

Was ausgepackt auf dem Gabentisch nicht gefällt, kann nicht immer umgetauscht werden. Vielfach kommt es darauf an, ob der Verkäufer im Laden gnädig gestimmt ist. Wenn die gekaufte Ware hingegen nicht in Ordnung ist, besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Wurde das Präsent im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen und Ware zurück ­schicken kann man auch, wenn einem der Artikel nicht gefällt.

„Steckbrief“: Petra Golly

Petra Golly ist 50 Jahre alt, ­alleinstehend und wohnt in Rüthen. In der Bergstadt ist sie auch geboren und aufgewachsen. Das tägliche Pendeln nach Neheim fällt ihr nicht schwer.

Nach einer Ausbildung zur Hauswirtschaftsmeisterin studierte Petra Golly in Paderborn Oecotrophologie (Haushalts- und Ernährungswissenschaften). Während eines Praxissemesters knüpfte sie erste Kontakte zur Verbraucherzentrale.

1999 half sie zunächst in der Arnsberger Niederlassung aus, wurde 2001 in der Burgstraße fest angestellt und hat 2018 die Leitung der örtlichen Verbraucherberatung übernommen.

Ausblick auf Silvester – was raten Sie, damit beim Böllern und Raketen zünden alles rund läuft?

Unbedingt nur zugelassene Feuerwerkskörper zünden (von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen) – und die Bedienungsanleitung sorgfältig lesen! Raketen und Böller mit der Bezeichnung F2 dürfen nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und in der Nacht zu Neujahr im Freien abgebrannt werden. Für Feuerwerkskörper ohne amtliche Prüfnummer gilt: Finger weg! Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Das gilt auch für reetgedeckte und Fachwerk-Häuser wie zum Beispiel im Neheimer Strohdorf...

Zu Beginn haben wir das Thema Versicherungen angesprochen – haben Sie auch für diesen Bereich noch ein paar Tipps auf Lager?

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder

schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab. Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meist für entstandene Schäden selbst geradestehen. Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Sorgsamer Umgang mit Kerzen, Knallern und Co. ist stets zu empfehlen, denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.