Brilon. (wp) In Sachen PFT hat das Verwaltungsgericht Arnsberg jetzt entschieden. Der Hochsauerlandkreis hat 2006 im Grunde richtig und verhältnismäßig gehandelt. Und: Der Geschäftsführer der Firmen und die Pächterin der Flächen sind verantwortlich für die Umweltschäden.
Letztere hat aber maximal 13 Prozent der Sanierungskosten zu zahlen. So lautet ein Teil des Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist.
Der Hochsauerlandkreis hatte das Urteil auch erst gestern Mittag bekommen, darum gibt es noch keine Stellungnahme. Man müsse das Ganze jetzt erst einmal prüfen, so Landrat Dr. Karl Schneider.
„Der Geschäftsführer der Firmen, die für die PFT-Belastung von Grundstücken in Brilon-Scharfenberg verantwortlich sind, und die Pächterin dieser Flächen sind grundsätzlich verpflichtet, die Umweltschäden auf ihre Kosten zu beseitigen”, so das Gericht Arnsberg in einer Mitteilung.
Insgesamt 21 Verfahren diverser Kläger gegen bodenschutzrechtliche Maßnahmen, die der Landrat des Hochsauerlandkreises eingeleitet hat, sind damit abgeschlossen. Weiter hat das Gericht, dessen Entscheidungen vom 22. Juni jetzt veröffentlicht wurden, auch ein Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten, also des HSK, festgestellt: „Ein Teil der Maßnahmen, die vom Hochsauerlandkreis eingeleitet wurden, um die Schäden zu beseitigen, sei rechtswidrig gewesen und darum aufgehoben worden, heißt es weiter.
So gibt das Verwaltungsgericht unter anderem der Firma, die die Flächen für Weihnachtsbaumkulturen gepachtet hatte, Recht. Es hat die Ordnungsverfügung des HSK vom Februar 2007 aufgehoben, mit der er die Firma aufgefordert hatte, das Grundstück zu sanieren, um sauberes Grundswasser zu bekommen. Zwar sei auch der Pächter als Inhaber der tasächlichen Gewalt grundsätzlich sanierungspflichtig, so das Gericht. Aber mit Blick auf die Gleichbehandlung könne er nicht mehr zahlen müssen, als ein Pächter PFT-belasteter Flächen im Kreis Soest - auch wenn dort eine andere Behörde zuständig sei.
Die Klage des Geschäftsführers der beiden seit längerem zahlungsunfähigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen seine persönliche Verpflichtung, das Gelände in Brilon-Scharfenberg zu sanieren, wies das Gericht ab: „Seine Gegenargumente hatten vor der 14. Kammer keinen Erfolg”, teilt es mit. Für das Gericht stehe eindeutig fest, dass die Möhne durch das Auftragen der belasteten Klärschlämme verunreinigt wurde. Und: „Der Geschäftsführer war auch persönlich als Verursacher verantwortlich.”
Allerdings: Einen Bescheid des Landrates, dass der Geschäftsführer etwa 2,5 Mio. Euro auf die Sanierung vorauszuzahlen habe, hat das Gericht aufgehoben. Es verweist auf das Vollstreckungsrecht.
Unter anderem seien Zwangsmittel nicht festgesetzt worden oder Vorauszahlungen nicht mehr möglich gewesen, weil Maßnahmen schon durchgeführt waren.
Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die der Hochsauerlandkreis in 2006 angeordnet hatte, hatte das Gericht keine durchgreifenden Bedenken: „Dies gilt auch für den festgelegten Sanierungszielwert von 0,1 Mikrogramm je Liter.” Der Beklagte habe noch dazu sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenngleich er im Jahre 2006 erkennbar unter einem beträchtlichen Erwartungsdruck aus Politik und Öffentlichkeit gestanden habe. Damit hat das Gericht eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bestätigt.
Nächsthöhere Instanz bei Berufung ist das Oberverwaltungsgericht Münster.