Olsberg. Die Kreistagsfraktion von FWG und Linke hat zum Thema Schimmelbefall in einer geplanten Kita unangenehme Fragen gestellt. Das sagt der HSK dazu.

Das Thema Schimmelbefall in einem Gebäude in Olsberg, das zurzeit in eine Kita umgebaut wird, hat in den vergangenen Monaten mehrfach für Unmut gesorgt. Kritik gab es auch am Umgang des Hochsauerlandkreises mit der Thematik, die deshalb in der nächsten Sitzung des Kreisjugendhilfeausschuss auf der Tagesordnung steht.

Kritik an Informationspolitik des HSK

Hintergrund ist, dass in Olsberg in einem ehemaligen Fitness-Studio in der Talstraße eine neue Kita entstehen soll. Die Eröffnung der Einrichtung ist zum Beginn des Kindergartenjahres 2024/25 geplant. Bereits vor einigen Monaten gab es die Befürchtung, dass es in dem Gebäude Schimmelbefall geben könnte. Das hatte der HSK auf Nachfrage von Politik und Presse mehrfach verneint, schließlich aber doch erklärt, dass bei einem Ortstermin im November Schimmel- und Feuchteschäden festgestellt wurden.

Das Einatmen von Schimmelsporen kann bei Menschen mit allergischen Vorerkrankungen, bei Personen mit geschwächtem Immunsystem und bei Kleinkindern und Kindern, bei denen das Immunsystem sich erst in der Ausprägungsphase befindet, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Daher ist ein Schimmelschaden grundsätzlich nachhaltig einschließlich der Ursache des Feuchteschadens zu beseitigen.
Hochsauerlandkreis - in einer Stellungnahme für den Kreisjugendhilfeausschuss

Antrag von FWG und Linke

Deshalb hatte das die Kreistagsfraktion von FWG und Linke im Vorfeld des nächsten Kreisjugendhilfeausschusses, der am Montag, 26. Februar, 17 Uhr, im Mescheder Kreishaus tagt, einige Detailfragen an den HSK gestellt. Inzwischen hat der Kreis in einer Stellungnahme für die Sitzung die Fragen beantwortet. Darin erklärt der Kreis: „Um einen möglichen Feuchte- und Schimmelschaden aufzunehmen, fand am 6. November 2023 eine Begehung in dem Gebäude durch zwei Mitarbeiter des Gesundheitsamtes unter Beteiligung der Bauaufsicht statt. Dabei wurde festgestellt, dass es durch Undichtheiten am Flachdach in der Vergangenheit zu einem Eindringen von Wasser ins Gebäudeinnere gekommen war. An einer Stelle war die Tapete so weit durchfeuchtet, dass an den dahinterliegenden Wänden zum Dach hin ein Feuchteschaden mit Schimmelbefall zu erkennen war. Sobald der Schimmel, wie in diesem Fall, optisch deutlich zu erkennen ist, ist davon auszugehen, dass er auch seine Sporen in die Raumluft abgibt. Das Einatmen von Schimmelsporen kann bei Menschen mit allergischen Vorerkrankungen, bei Personen mit geschwächtem Immunsystem und bei Kleinkindern und Kindern, bei denen das Immunsystem sich erst in der Ausprägungsphase befindet, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Daher ist ein Schimmelschaden grundsätzlich nachhaltig einschließlich der Ursache des Feuchteschadens zu beseitigen.“

HSK: „Eine fachgerechte Sanierung ist durchzuführen“

Weiter heißt es: „Die Information zu dem vorgefunden Feuchte- und Schimmelschaden floss in die Stellungnahme zum Baugenehmigungsverfahren ein. Es wurden Nebenbestimmungen formuliert, die den Einbezug eines unabhängigen Sachverständigen bei der Aufnahme des Schadens sowie bei der Sanierung des Schadens festlegen. Eine fachgerechte Sanierung des festgestellten Schimmelbefalls ist durchzuführen. Die Dokumentation des Sachverständigen sowie die durchgeführten Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt anschließend vorzulegen.“

Zeitliche Abfolge

Der HSK erklärt außerdem auf die Frage zur zeitlichen Abfolge, das Jugendamt habe das Gesundheitsamt am 21. Juni 2023 informiert, dass in dem geplanten Gebäude möglicherweise ein Feuchte- und Schimmelschaden vorliegen könne. Da ohnehin Umbauarbeiten in dem Gebäude für die Nutzung als Kindertageseinrichtungen anstanden, sei besprochen worden, dass das Gesundheitsamt innerhalb der Beteiligung des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange diese Problematik mit einbringe. Die Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens an das Gesundheitsamt sei am 30. August erfolgt.

Das weitere Vorgehen

Mit Blick auf das weitere Vorgehen erklärt der HSK, dass vor einer Nutzung des Gebäudes der Feuchte- und Schimmelschaden vollständig und nachhaltig beseitigt werden muss. Dementsprechend finde eine Abnahmebegehung nach Beseitigung der Schäden und vor einer Freigabe zur künftigen Nutzung statt. Weiter schreibt der Kreis: „Weil die Herkunft des eingedrungenen Wassers in das Gebäude eindeutig auf Undichtheiten am Flachdach zurückzuführen sind und diese Mängel bereits im Bestand des Gebäudes in seiner vorherigen Nutzung beseitigt wurden, ist ein weiteres Eindringen von Wasser über das Dach bereits unterbunden. Vor einer Nutzung als öffentliche Einrichtung sind nun noch die bestehenden Schäden im Inneren zu entfernen, d.h. die von Feuchte betroffene Bausubstanz ist zu beseitigen und zu erneuern. Die Sanierung erfolgt unter Begleitung eines unabhängigen Sachverständigen. Eine zukünftige Gefährdung auch zum Beispiel durch neue Schäden ist unwahrscheinlich, kann aber nicht absolut ausgeschlossen werden.“