Nach § 73 Strafgesetzbuch sind durch eine oder für eine rechtswidrige Tat erlangte Erträge vom Gericht einzuziehen.
Gleiches gilt für derart erlangte Nutzungen.
Nach § 73 Strafgesetzbuch sind durch eine oder für eine rechtswidrige Tat erlangte Erträge vom Gericht einzuziehen.
Gleiches gilt für derart erlangte Nutzungen.