Brilon/Marsberg. Gleich zweimal steht in dieser Woche das geplante Vogelschutzgebiet Brilon_Marsberg in HSK-Gremien auf der Tagesordnung. Es gibt Klärungsbedarf
Für den Hochsauerlandkreis ist es „nicht nachvollziehbar“, warum das geplante Vogelschutzgebiet Brilon-Marsberg an der Grenze zum Kreis Soest endet, obwohl sich „direkt angrenzend naturschutzfachlich wertvolle Wälder befinden, die teilweise sogar als FFH-Gebiet ausgewiesen sind.“
Gerade einmal fünf, sechs Kilometer Luftlinie entfernt, nördlich der B 516 ab Rüthen, beginnt das Vogelschutzgebiet Hellwegbörde. Und das ist mit rund 500 Quadratkilometern das größte Vogelschutzgebiet in ganz Nordrhein-Westfalen. Was den HSK noch befremdet: Dass in dem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) definierten Gebiet Waldflächen liegen, die bisher nicht als Naturschutzgebietedargestellt sind sowie zahlreiche stark zersplitterte landwirtschaftliche Einzelflächen. Es sei nicht erkennbar, so der HSK, warum die als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden sollen.
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Gleich zweimal steht das geplante Vogelschutzgebiet in den nächsten Tagen in HSK-Gremien auf der Tagesordnung: am Dienstag, 9. Februar, zunächst im Naturschutzbeirat (14.30 Uhr, Kreishaus Meschede) und dann am 11. Februar im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (17 Uhr, Kreishaus Meschede). Für dessen Sitzung hatten sowohl die SPD wie auch die FDP um weitere Infos gebeten, da die „überraschend bekannt gewordenen“ (FDP) LANUV-Pläne viele Betroffene - Kommunalpolitiker, Land- und Forstwirte - „seit einigen Wochen beunruhigen“ (SPD).
HSK ging von Ablehnung aus
Wie berichtet, steht auch die HSK-Spitze selbst im Fadenkreuz der Kritik. Hatte der Verein für Natur und Vogelschutz im HSK (VNV) doch auch den Hochsauerlandkreis im Dezember 2019 von seinem Antrag auf Ausweisung des Vogelschutzgebietes in Kenntnis gesetzt.
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Der Kreis hatte diese Info, wie berichtet, nicht an die Kommunen weitergegeben, da er für die weiteren Verfahrensschritte nicht zuständig gewesen sei. In der Vorlage für den Umweltausschuss führt er zudem ergänzend aus: Da in den Verwaltungsvorschriften zum Habitatschutz erwähnt sei, dass die Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten in NRW im wesentlichen abgeschlossen sei, „musste der HSK davon ausgehen, dass der Antrag - wie zahlreiche andere Anträge auch - abgelehnt würde und eine Information der politischen Gremien über den Antrag nicht erforderlich ist.“ Diese Einschätzung werde auch von der Bezirksregierung geteilt.
Land hat andere Rechtssprechung
Mittlerweile vertrete das Land eine andere Rechtsauffassung. Nämlich die, dass es über die 2004 gemeldeten Vogelschutzgebiete weitere Flächen gibt, auf die die Schutzkriterien zutreffen. Damals habe es nur noch kein ausreichendes Datenmaterial über die Bestände gegeben. Das liegt durch den Antrag des VNV jetzt vor. Die fachliche Überprüfung dieser Kartierung durch das LANUV sei zu dem Ergebnis gekommen, „dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes nach den EU-Richtlinien gegeben sind“. Damit sei das vom LANUV skizzierte rund 125 qkm große Fläche schon jetzt ein „faktisches Vogelschutzgebiet“.
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Zwischen einem faktischen und einem rechtskräftig ausgewiesenen Vogelschutzgebiet gibt es, so der Kreis, einen bedeutsamen Unterschied. Bei geplanten Eingriffen in eine ausgewiesenes Vogelschutzgebiet ist eine sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei einem faktischen Vogelschutzgebiet ist dies nach EU-Rechtssprechung nicht möglich. Folge: „Genehmigungen können im Zweifel nicht erteilt werden, Planungen können nicht umgesetzt werden bzw. verzögern sich.“