Altkreis. Corona wirbelt auch die Reisewelt durcheinander. Kann man jetzt eine Reise buchen? Was ist, wenn sie ausfällt? Die Verbraucherzentrale hat Tipps.
Reisen in Zeiten von Corona – das ist momentan kaum möglich. Bei der Verbraucherzentrale in Arnsberg - zuständig für den gesamten HSK - häufen sich derzeit Fragen rund ums Urlaubmachen. Die Leiterin der Einrichtung, Petra Golly, hat auf viele Fragen eine Antwort.
Haben Bürger, die individuell eine Ferienwohnung gebucht haben, die sie in den vergangenen Wochen aber nicht bewohnen durften, auch Anspruch auf Erstattung? Und gibt es dabei Unterschiede zwischen einer Privatbuchung direkt beim Vermieter oder über eine Vermietungsagentur bzw. ein Vermietungsportal?
Petra Golly Mit der Schließung der Grenzen haben auch Individualreisende z. B. bei Buchung eines Ferienhauses, eine bessere Handhabe, die wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ansonsten kein rechtliches Instrument haben und regelmäßig auf einem Schaden selbst sitzen bleiben. Wer eine individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen kann, muss sie unserer Ansicht nach auch nicht bezahlen.
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Vieles spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll. Werden einzelne touristische Leistungen wie Flüge oder Unterkünfte über Online-Portale gebucht, wird der Beherbergungsvertrag mit dem Eigentümer der Unterkunft geschlossen. Die Online-Portale fungieren in aller Regel lediglich als Vermittler. Aber Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn man eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht hat und das dortige Recht greift. Das ist etwa der Fall, wenn man direkt beim niederländischen Betreiber eines Ferienparks in Holland gebucht hat.
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Kann man stornieren, wenn man selbst an Corona erkrankt ist?
Bei einer Infektion vor Reiseantritt gilt dies zunächst einmal als unerwartet schwere Erkrankung und ist damit durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt – es sei denn, Pandemien sind ausdrücklich in den vereinbarten Bedingungen ausgeschlossen.
Hier hilft ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Sofern man ohne nachgewiesene Corona-Infektion von einer Quarantäne betroffen ist - egal, ob in Deutschland oder im Reisezielgebiet – greifen Reiserücktrittsversicherungen in der Regel nicht.
Kann ich meine Reise aus Angst vor Corona stornieren?
Aufgrund der weltweiten Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis Anfang Mai bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. Zum Teil gilt dies auch für einzelne Leistungen im Rahmen von so genannten Individualreisen. Für die Fälle, die von der gesetzlichen Regelung der kostenlosen Stornierung auf der Grundlage offizieller Reisewarnungen nicht abgedeckt sind, greifen Reiserücktrittsversicherungen leider nicht. Sie schützen nur davor, dass eine Reise wegen einer Erkrankung oder aufgrund anderer im Vertrag ausdrücklich genannter Fälle nicht angetreten werden kann. Daran würde auch die aktuell diskutierte Gutscheinlösung, die Verbraucher verpflichten soll, bei ausgefallenen Reiseleistungen einen Gutschein statt einer Erstattung zu akzeptieren, nichts ändern.
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Kann man wegen finanzieller Engpässe stornieren?
Wird die Reise aufgrund finanzieller Einbußen als Folge von Kurzarbeit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes storniert, ist dies in manchen Reiseversicherungen mitversichert. Auch hier empfiehlt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren.
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Die Menschen, die noch n i c h t gebucht haben, stehen ja nun auch vor der Entscheidung, soll ich jetzt buchen oder nicht? Was passiert, wenn die Lockerungen z.B. in den Sommerferien wieder zurückgenommen würden?
Hier können wir wegen der nicht absehbaren Entwicklung der Situation zum heutigen Zeitpunkt keine eindeutigen Empfehlungen geben. Wir verweisen auf die Hinweise und Empfehlungen des Auswärtigen Amtes.