Die IHK Arnsberg weist angesichts der Corona-Krise darauf hin, dass für Einzelhandelsbetriebe mit gemischtem Sortiment mit Blick auf Öffnungs- und Betriebsverbote eine Sonderregelung gilt: Bilden Lebensmittel oder Drogeriewaren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig. Bilden sie hingegen nur ein Nebensortiment, so dürfen auch nur Lebensmittel/Drogeriewaren verkauft werden.