Olsberg/Hamm. Wer ein Handy am Steuer hält und erwischt wird, muss zahlen. Ein Mann aus Olsberg wehrt sich und erhält Recht: wegen einer wichtigen Kleinigkeit.
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm gab der Rechtsbeschwerde des Sauerländers statt – vorläufig. Die Richter hoben ein Urteil des Amtsgerichts Coesfeld auf. Ein Teilerfolg für den Mann aus Olsberg: Der Handy-Fall muss nun erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden.
Bei Geschwindigkeitskontrolle erwischt
Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden, so der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG.
Der Beschluss stammt 7. März 2019 und wurde jetzt im Rahmen eines Pressegesprächs am Oberlandesgericht öffentlich gemacht.
Der Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit diesem in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.
Unterschied zwischen „Benutzen“ und „Halten“
Das Amtsgericht Coesfeld hatte den Sauerländer am 20. August 2018 (Az. 3b OWi 155/18) wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte sich der Fahrzeugführer mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.
Allein das bloße Halten des Mobiltelefons währenddes Führens eines Fahrzeugs sei - so der Senat - kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung(StVO).
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Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein “Benutzen“ voraussetze,nicht vereinbar. Fehle es daher an einer “Benutzung“, so unterfalle auch allein das “Halten“ nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO, heißt es in der Begründung der Kammer.
Der Senat hob deshalb das amtsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache ans Amtsgericht Coesfeld zurück, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.
Dabei handelt es sich um einen nicht anfechtbarer Beschluss.