Marsberg/Arnsberg. Ein Patient der LWL-Klinik Marsberg droht einen Pfleger zu töten, weil Stimmen es ihm befehlen. Das Landgericht Arnsberg lässt ihn dennoch frei.
„Die Stimmen haben mir befohlen, ihn abzustechen. Das ging lange so und dann habe ich das Messer genommen“, sagt der Angeklagte vor dem Landgericht in Arnsberg. Ihm wird vorgeworfen, im September 2018 in der LWL Klinik Marsberg einen Pfleger mit einem Schälmesser bedroht und gesagt zu haben „ich steche dich ab“.
Paragraf 64 im Strafgesetzbuch
Während Paragraf 63 des Strafgesetzbuches dafür sorgt, dass gefährliche Personen in einer Klinik untergebracht werden, weil sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, sorgt Paragraf 64 dafür, dass Menschen in einer Entziehungsanstalt unterkommen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt kann das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen.
Der Angeklagte, der sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in der LWL-Klinik befand, griff beim Küchendienst nach einem Schälmesser, das zuvor eine Krankenschwester benutzt hatte und machte sich dann auf den Weg in eine zweite Küche, wo sich der geschädigte Pfleger befand.
Angeklagter agierte in Marsberg emotionslos
„Er wirkte wie ein Roboter. Völlig emotionslos nahm er das Messer und ging aus dem Raum raus. Er reagierte gar nicht“, sagt die 47-jährige Mitarbeiterin. Sie rief mehrfach hinter dem 30 Jährigen her und machte auch ihren Kollegen in der anderen Küche lautstark auf die Situation aufmerksam.
„Er kam zielstrebig und mit einem starren Blick mich zu. Als ich ihn fragte, was er vorhat, sagte er, dass er mich abstechen will, weil er Medikamente möchte“, erklärt der Pfleger die Situation. Eine Armlänge entfernt sei der Angeklagte zum Stehen gekommen. Das Messer hielt er dabei neben dem Körper, aber auf den Geschädigten gerichtet.
Geschädigter wochenlang arbeitsunfähig
Da die Krankenschwester Alarm auslöste, kam schnell Hilfe auf den Flur und der Angeklagte ließ sich überzeugen, das Messer fallen zu lassen. Freiwillig ging er dann in einen Raum zu gehen. „Das hat mich ganz schön aus der Bahn geworfen. Damit hatte ich nicht gerechnet. Ich brauchte nach dem Vorfall sechs Wochen bis ich die Klinik wieder angstfrei betreten konnte“, schildert der Pfleger die Folgen des Vorfalls.
Angeklagter ist schuldunfähig
Seitdem befindet sich der Angeklagte in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in Rheine. Dadurch, dass der Angeklagte unter einer schizophrenen Psychose leidet, ist er schuldunfähig. Die zweite große Strafkammer des Landgerichts muss sich aber auch nicht mit dem Strafmaß beschäftigen. Dieses liegt im Fall einer Bedrohung bei maximal einem Jahr Freiheitsentzug. Vielmehr gilt es zu entscheiden, ob der Angeklagte gemäß Paragraf 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
„Es ist höchst wahrscheinlich, dass der Angeklagte in Zukunft Körperverletzungsdelikte begehen wird, daher ist eine Unterbringung sinnvoll“, gab Markus Müller Küppers als Sachverständiger an. Das forderte auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Gericht fehlen die eindeutigen Hinweise
Für das Gericht waren die Hinweise darauf aber nicht eindeutig genug. In seiner bisherigen kriminellen Vergangenheit fiel der Angeklagte vor allem wegen Diebstahls auf, um seine damalige Drogensucht finanzieren zu können, sowie vereinzelt durch Bedrohungen. Das reiche nicht, um eine Unterbringung zu rechtfertigen.
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Zwar verlässt der Angeklagte den Gerichtssaal daraufhin als freier Mann, jedoch regt das Gericht dennoch weitere Behandlungen an, um die Psychose therapieren zu können.